Kategorie: Arbeitsrecht |
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Frage: Arbeitszeugnis und Ansprüche auf Weihnachtsgeld |
| Gefragt am 27.11.2011 11:21 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt: Nach § 630 BGB, § 109 GewO hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Führung und Leistung zu erteilen. Arbeitnehmer haben selbst bei nur kurzfristiger Tätigkeit Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der Arbeitgeber kann auch bei kurzer Beschäftigungsdauer kein qualifiziertes Zeugnis verweigern (Urteil des LAG Köln vom 30.03.2001, Az: 4 Sa 1485/00). Der Anspruch auf Zeugnisererteilung ist unabdingbar und wird daher nicht durch die Freistellungsvereinbarung berührt. Sie sollten Ihren ehemaligen Arbeitgeber unter Fristsetzung schriftlich auffordern, Ihnen das Arbeitszeugnis auszustellen. Sie können ihn dabei auch darauf aufmerksam machen, dass er sich bei verzögerter Ausstellung eines Arbeitszeugnisses gegebenenfalls schadensersatzpflichtig machen kann. Zur Beschleunigung bietet es sich an, einen eigenen Formulierungsvorschlag mitzuschicken. Ein Musterschreiben finden Sie z.B. hier: http://www.ra-diedrich.de/faq_arbeitszeugnis_muster2.html . Läuft die gesetzte Frist fruchtlos ab, können Sie Ihren Anspruch gerichtlich einklagen. Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld dürfte dagegen leider nicht bestehen. Der BAT-KF sieht in der mir vorliegenden Fassung eine Jahressonderzahlung nur für Mitarbeiter vor, die am 1. Dezember noch im Arbeitsverhältnis stehen, Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern. Mit freundlichen Grüßen |
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