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Kategorie: Arbeitsrecht

Frage: Arbeitszeitgesetz

Gefragt am 27.10.2009 17:06 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1047

Wenn ein Angestellter eines Unternehmens im Rahmen einer Dienstreise die maximal zulässige Arbeitszeit von 10 Stunden erbracht hat und nun seine 11-stündige Ruhepause antreten möchte, ermächtigt ihn das Arbeitszeitgesetz oder ein bereits veröffentlichten Urteil, ein Hotel auf Kosten des Arbeitgebers zu beziehen?
Falls ja, wie lautet das Aktenzeichen eines zu diesem Fall passenden Urteils?

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

eine gesetzlich Verpflichtung zum Kostenersatz besteht für den AG grundsätzlich nach § 670 BGB. Wenn Ihr Arbeitsvertrag zum Kostenersatz keine Regelungen vorsieht und sich auch tariflich keine Regelungen hierüber für Sie ergeben, so hätten Sie schlimmstenfalls im Wege des Rechtsstreits den Ersatz einzuklagen.

Der Kostenersatz kann vertraglich (tariflich) pauschliert werden.

Problematisch für den Fall, dass vertraglich oder tarifliche Regelungen für Sie nicht greifen sollten, ist, dass das Gericht im Rahmen eines Rechtstreits darüber zu befinden hätte, ob die Übernachtungskosten auch tatsächlich erforderich waren.

Die Erforderichkeit ergibt sich hier nicht grundsätzlich aus dem ArbZG. Denn was der AN während der Ruhezeit tut, ist grundsätzlich dessen Angelegenheit, so dass hier nicht pauschal geschlossen werden kann, dass die einzuhaltenden 11h Ruhezeit den AN dazu berechtigten, keine Fahrtzeit nach Hause in Kauf zu nehmen. Hier wäre die Erforderlichkeit dann tatsächlich Einzelfallfrage. Hätten Sie die Ruhezeit größtenteils mit Heimfahrt zu verbringen, so wäre ein Übernachtung erforderlich. Wäre die Fahrtzeit aber nur gering, so wäre eine Übernachtung nicht erforderlich im Rechtssinne.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach .

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage
Ich kann mir durchaus vorstellen, dass das Gesetz nach einem 10-stündigen Arbeitstag mit anschließend erforderlicher Rückreise unterscheidet, ob die Rückreise ebenfalls als Arbeitszeit zu werten wäre oder nicht die Bedingung einer anschließenden Ruhephase erfüllt (z.B. erfordert Autofahren eine erhöhte Konzentration, eine Zugfahrt hingegen kann durchaus erholsam sein).
Gibt es Urteile (bitte mit Aktenzeichen), bei denen der Einbezug eines Hotels im Falle eines 10-stündigen Arbeitstags mit anschließender Rückreise per PKW als gerechtfertigt angesehen wird, um der gesetzlich geforderten Ruhephase nachzukommen?

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

vorab: Urteile, die Ihren speziellen Fall betreffen, habe ich nicht finden können, gleichwohl einige, die Ihren Fall tangieren.

Das Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) führte in seiner Entscheidung vom 20.09.2006, Aktenzeichen 3 Sa 725/06, aus:

"1. Voraussetzung für einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz der von ihm gemachten Aufwendungen ist, dass es sich um solche Aufwendungen handelt, die der Arbeitsausführung dienten und die entweder vom Arbeitgeber gefordert worden sind, erforderlich waren oder zumindest vom Arbeitnehmer den Umständen nach für erforderlich gehalten werden durften.

2. Bei auswärtiger Übernachtung eines Monteurs ist ein Einzelzimmer nicht generell ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich."

In der Begründung heißt es auszugsweise:

Rz 105: "Bei der Übernahme von Kosten für Übernachtungsmöglichkeiten handelt es sich um die Erstattung von Aufwendungsersatz, der sich regelmäßig an einer Erforderlichkeit der aufgewendeten Kosten anhand der Umstände des Einzelfalles berechnet. Wenn daher ein Arbeitgeber in der Vergangenheit bei nicht regelmäßig anfallenden auswärtigen Übernachtungen die Kosten für ein Einzelzimmer getragen hat, belegt dies lediglich, dass die Beklagte in diesen Fällen die Erforderlichkeit der Aufwendungen für gegeben erachtet hat. Hieraus lässt sich allerdings entgegen der Auffassung des Kläger nicht entnehmen, dass die Beklagte sich hiermit auf Dauer und ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Lage und die Besonderheiten des Einzelfalles vor Ort dahingehend binden wollte, Kosten für ein Einzelzimmer zu übernehmen."

Rz 107: "In Rechtsprechung und Literatur besteht kein Streit darüber, dass die Bestimmung des § 670 BGB auf Arbeitsverhältnisse zumindest entsprechend anzuwenden ist (vgl. dazu Beschluss des BAG, Großer Senat, vom 10.11.1961 = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers)."

Rz 108: "Voraussetzung für einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz der von ihm gemachten Aufwendungen ist danach jedoch, dass es sich um solche Aufwendungen handelt, die der Arbeitsausführung dienten und die entweder vom Arbeitgeber gefordert worden sind, erforderlich waren oder zumindest vom Arbeitnehmer dem Umständen nach für erforderlich gehalten werden durften (zu den Voraussetzungen s. beispielsweise BAG, Urteil vom 01.02.1963 = AP Nr. 10 zu 670 BGB)."

Das Landesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 30.07.2009, Aktenzeichen 15 Sa 268/09 ausgeführt:

"Wenn ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinen Dienstpflichten für den Arbeitgeber Aufwendungen macht, für deren Abgeltung die ihm gewährte Arbeitsvergütung nicht bestimmt und die er auch nach dem sonstigen Inhalt seines Arbeitsvertrages in ihren belastenden Auswirkungen nicht endgültig zu tragen verpflichtet ist, kann er vom Arbeitgeber in - zumindest entsprechender - Anwendung von § 670 BGB Ersatz der Aufwendungen fordern, soweit diese von ihm gefordert wurden oder erforderlich waren oder der Arbeitnehmer sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte (BAG vom 16.10.2007 - 9 AZR 170/07 - AP Nr. 34 zu § 670 BGB, BAG vom 14.10.2003 - 9 AZR 657/02 - AP Nr. 32 zu § 670 BGB m. w. N.). Nur was zur selbstverständlichen Einsatzpflicht des Arbeitnehmers bei der Arbeit gehört, wird durch die Vergütungszahlung ausgeglichen. Was zur selbstverständlichen Einsatzpflicht eines Arbeitnehmers gehört, ist nach der geschuldeten Arbeitsleistung zu bestimmen (BAG vom 16.10.2007, a.a.O., m. w. N.)."

Zur Frage, ob Fahrtzeit generell als Arbeitszeit einzuordnen ist, führte das BAG in seiner Entscheidung vom 11.07.2006, Aktenzeichen 9 AZR 519/05, aus:

"Die Wegezeiten (Dauer der Hin- und Rückfahrt) einer Dienstreise gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs 1 ArbZG, wenn der Arbeitgeber lediglich die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels vorgibt und dem Arbeitnehmer überlassen bleibt, wie er die Zeit nutzt."

Die Sie umtreibende Frage beantwortet sich letztlich nicht aus dem ArbZG heraus. Im Ergebnis können Sie jedenfalls Ersatz der Übernachtungskosten per Gesetz dann verlangen, wenn die Heimreis schlechthin unzumutbar ist, weil Sie nicht mehr ausreichend zum Schlafen kommen, wenn Sie am nächsten Tat pünktlich zur Arbeit erscheinen wollen. Gleichwohl beantwortet sich Ihre Frage nach Kostenersatz nur mittelbar aus dem ArbZG. Die 11h - Regelung mag bei der Frage, welche Fahrtzeit noch zumutbar ist, durchaus als Maßstab herangezogen werden. Allerdings würde ein alleiniges Abstellen auf diese Regelung für den fraglichen Kostenersatz vor dem Hintergrund der Neigung des BAG, Fahrzeiten grundsätzlich nicht als Arbeitszeit einzuordnen, wenig Aussicht auf Erfolg versprechen. Denn bei diesem Ansatz würde sich nicht zuletzt die Frage stellen, ob Sie durch Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel (Zug) nicht einerseits bereits die Ruhezeit erreichten (und hiervon geht das BAG grundsätzlich aus), andererseits auch das notwendige Maß an Erholungsschlaf erreichen könnten (Auf den "Schlaf" stellt das BAG direkt ebenso wie das ArbZG nicht ab, dennoch ist es dieser Zeitraum, der Ihnen verbleiben muss, um sich im medizinischen Sinne erholen zu können).

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Wenn noch Unklarheiten bestehen, fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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