Kategorie: Arbeitsrecht |
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Frage: Arbeitszeit, Dienstplan |
| Gefragt am 14.02.2010 13:00 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1047 |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Fragen: - Inwieweit ist ein Dienstplan bindend, unter Berücksichtigung eventuell notwendiger Krankheitsvertretungen? Grundsätzlich ist der Dienstplan für die Arbeitnehmer auch bindend. Soweit sich hier aber rechtswidrige Regelungen finden, kann man sich auch gegen den Dienstplan verwehren und verlangen, entsprechend der gesetzlichen Zeiten nach § 3 Arbeitszeitgesetz beschäftigt zu werden. - Inwiefern besteht eine Verpflichtung der Erreichbarkeit, wenn es keine explizite Rufbereitschaft gibt? Es muss eine Vereinbarung über die Rufbereitschaft geben. Ist keine vereinbart oder besteht gerade keine Rufbereitschaft müssen Sie nicht erreichbar sein. Dann ist Feierabend und Freizeit und eine Erreichbarkeit muss nicht gewährleistet sein. - Wieweit darf die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit unter Berufung auf die Monatsarbeitszeit ausgedehnt werden? Die Arbeitszeit darf nur dann ausgedehnt werden, wenn der Monatsschnitt im Rahmen bleibt, § 3 Arbeitszeitgesetz. - Wieweit darf die jeweilige Ruhezeit zwischen zwei Schichten gekürzt werden? Grundsätzlich sind nach dem Arbeitszeitgesetz 11 h einzuhalten, § 5 Arbeitszeitgesetz. Hier kann nur nach § 14 Arbeitszeitgesetz in Ausnahmefällen abgewichen werden. Das heißt aber nicht, dass solche Ausnahmefälle regelmäßig vorliegen dürfen. - Wo finde ich dazu die passenden Gesetzesquellen oder bindende Gerichtsurteile? Es finden sich dazu Regelungen im Arbeitszeitgesetz. Entsprechende Gerichtsurteile lassen sich auf öffentlich einsehbaren Internetseiten wie der folgenden finden: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bag&Art=en Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de
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