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Kategorie: Arbeitsrecht

Frage: Arbeitszeit, Dienstplan

Gefragt am 14.02.2010 13:00 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1047

Sehr geehrte Damen und Herren
Ich arbeite als Rettungsassistent bei einer Großen Deutschen Hilfsorganisation. Diese betreibt den Fahrdienst des Kassenärztlichen Notdienstes. Der hieraus resultierende Schichtdienst wird überwiegend als Nachtarbeit geleistet. Es liegt eine 39 Stunden Woche zugrunde. Das Gehalt wird als Fixum gezahlt, welches auch Nachtdienstzuschläge mit ausgleicht. Rufbereitschaften sind im Arbeitsvertrag nicht vereinbart. Laut Arbeitgeber ist der Ärztliche Notdienst in NRW an den Rettungsdienst angegliedert. Hieraus sollen sich gemäß Arbeitszeitgesetz besondere Arbeits- und Ruhezeiten ergeben. Schichtzeiten sind zwischen 8 und 15 Stunden. Bedingt durch den Schichtverlauf beträgt die kürzeste Ruhezeit zwischen zwei Schichten 8,5 Stunden. Die Wochenarbeitszeit wird bis zu 63 Stunden aufgestockt, mit der Begründung das die Monatsarbeitszeit eingehalten wird. Der Arbeitgeber ist der Meinung, dass die Arbeitnehmer aufgrund des Sicherstellungsauftrages gegenüber dem Ärzteverein während der Dienstzeiten erreichbar und abrufbar sein müssen. Als Dienstzeiten werden wörtlich alle Zeiten ausserhalb des Urlaubes gesehen. Daraus resultierend ergibt sich keine planbare Freizeit, da Mitarbeiter auch bei größerer Entfernung zum Dienst herangezogen werden. Entstehende Mehrkosten werden nicht erstattet, da wir ja zur Verfügung stehen müssten.
Nun ergeben sich konkret folgende Fragen:
- Inwieweit ist ein Dienstplan bindend, unter Berücksichtigung eventuell notwendiger Krankheitsvertretungen?

- Inwiefern besteht eine Verpflichtung der Erreichbarkeit, wenn es keine explizite Rufbereitschaft gibt?

- Wieweit darf die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit unter Berufung auf die Monatsarbeitszeit ausgedehnt werden?

- Wieweit darf die jeweilige Ruhezeit zwischen zwei Schichten gekürzt werden?

- Wo finde ich dazu die passenden Gesetzesquellen oder bindende Gerichtsurteile?

Herzlichen Dank für Ihre Hilfe
Mit freundlichen Grüßen

A. aus NRW

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Fragen:

- Inwieweit ist ein Dienstplan bindend, unter Berücksichtigung eventuell notwendiger Krankheitsvertretungen?

Grundsätzlich ist der Dienstplan für die Arbeitnehmer auch bindend.

Soweit sich hier aber rechtswidrige Regelungen finden, kann man sich auch gegen den Dienstplan verwehren und verlangen, entsprechend der gesetzlichen Zeiten nach § 3 Arbeitszeitgesetz beschäftigt zu werden.

- Inwiefern besteht eine Verpflichtung der Erreichbarkeit, wenn es keine explizite Rufbereitschaft gibt?

Es muss eine Vereinbarung über die Rufbereitschaft geben. Ist keine vereinbart oder besteht gerade keine Rufbereitschaft müssen Sie nicht erreichbar sein. Dann ist Feierabend und Freizeit und eine Erreichbarkeit muss nicht gewährleistet sein.

- Wieweit darf die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit unter Berufung auf die Monatsarbeitszeit ausgedehnt werden?

Die Arbeitszeit darf nur dann ausgedehnt werden, wenn der Monatsschnitt im Rahmen bleibt, § 3 Arbeitszeitgesetz.

- Wieweit darf die jeweilige Ruhezeit zwischen zwei Schichten gekürzt werden?

Grundsätzlich sind nach dem Arbeitszeitgesetz 11 h einzuhalten, § 5 Arbeitszeitgesetz.

Hier kann nur nach § 14 Arbeitszeitgesetz in Ausnahmefällen abgewichen werden.

Das heißt aber nicht, dass solche Ausnahmefälle regelmäßig vorliegen dürfen.

- Wo finde ich dazu die passenden Gesetzesquellen oder bindende Gerichtsurteile?

Es finden sich dazu Regelungen im Arbeitszeitgesetz.

Entsprechende Gerichtsurteile lassen sich auf öffentlich einsehbaren Internetseiten wie der folgenden finden:

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bag&Art=en


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Steffan
Vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort.
Eine Nachfrage ergibt sich jedoch noch.
Offenbar ist es gemäß §14 Arbeitszeitgesetz durchaus möglich auch kurzfristige Änderungen des Dienstplanes vorzunehmen. Hieraus leitet der Arbeitgeber die Möglichkeit einer gemäß Zitat "Dienstverpfrlichtung" ab. Inwieweit ist der Arbeitgeber Schadenersatzpflichtig wenn ich meine Freizeit bereits anders geplant habe, oder unverhältnismässig weit von meinem Arbeits-/Wohnort entfernt bin. Hieraus eventuell bereits bezahlte Konzertkarten verfallen oder deutlich erhöhte Fahrtkosten entstehen? Ist dies analog einer Rückberufung aus dem Urlaub zu sehen, oder stellt dies persönliches Pech da, wie es der Arbeitgeber sieht?
Meiner Meinung gehört dies ebenfalls in den Breich der planbaren Freizeit und muss ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüßen
A. aus NRW

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben sich die Nachfrage quasi schon selbst beantwortet.

Hier ist die sogenannte geplante Freizeit mit dem Urlaub analog gleichzusetzen.

Daher kann dann der AG auch schadensersatzpflichtig sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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