Kategorie: Arbeitsrecht |
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Frage: Arbeitsvertrag Klausel Wettbewerb |
| Gefragt am 09.12.2009 16:39 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020 |
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Hallo, ich arbeite gerade bei einer Firma A (Dienstleister), diese arbeiten mit diversen Firmen zusammen unter anderem auch für eine Firma B. Für die Firma B mach ich bei Firma A eine Dienstleistung. |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende ,
vielen Dank für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen: Grundsätzlich habenSsie vollkommen Recht und es gibt ein Recht auf freie Arbeitsplatzwahl. Es ist aber in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein Wettbewerbsverbot unter bestimmten Voraussetzungen wirksam sein kann. Die erste Voraussetzung ist, dass das Wettbewerbsverbot nicht länger als zwei Jahre ist, was bei ihnen der Fall ist. Die andere Voraussetzung ist, dass Sie eine Entschädigung hierfür erhalten, also eine Geldzahlung. Dies kann ich Ihrer Sachverhaltsschilderung leider nicht entnehmen. Sofern Sie keine Entschädigung für das Wettbewerbsverbot erhalten, ist diese Klausel grundsätzlich unzulässig und von Ihnen nicht zu beachten. Wenn die Sache vor Gericht landen würde käme es im Endeffekt darauf an, ob dieses Wettbewerbsverbot wirksam oder unwirksam ist, was wie bereits ausgeführt in Ihrem Fall von der Frage nach der Entschädigung abhängen wird. Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr informativen Link zu diesem Thema beigefügt, dem Sie alle für Ihren Fall relevanten Informationen in Bezug auf die Wirksamkeit der Wettbewerbsverbotklausel entnehmen können: http://www.finanztip.de/recht/arbeitsrecht/wettbew02.htm Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sollten Sie noch Nachfragebedarf haben, so melden Sie sich bitte Ich wünsche Ihnen dann noch einen angenehmen Mittwochnachmittag und alles Gute! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax. 0471/57774 |
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