Kategorie: Arbeitsrecht |
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Frage: Arbeitslosigkeit / Vermittlungsschein |
| Gefragt am 19.09.2009 11:57 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021 |
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Bewertung: 3,3 (von 5 Sternen)
Folgende Situation: |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
tatsächlich sind die gesetzlichen Regelungen so, dass ein Anspruch auf den Vermittlungsgutschein grundsätzlich für denjenigen besteht, der einerseits Anspruch auf ALG hat und seit mindestens zwei Monaten nicht vermittelt ist, § 421g SGB III. Eine Härtefallregelung ist nicht vorgesehen. Als Rechtsmittel gegen einen ablehnenden Bescheid in dem Falle, dass Sie den VGS beantragen, ohne die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung zu erfüllen, käme allein der Widerspruch in Betracht. Dieser hätte allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolgt. Zudem wäre, bevor die Entscheidung der Widerspruchsbehörde über den Antrag erginge, die Voraussetzung der zweimonatigen Anspruchsberechtigung erfüllt. In der Tat sieht es für Sie so aus, dass der Erhalt eines VGS vor Ablauf der zwei Monate rechtlich nicht machbar ist. Eine Möglichkeit wäre, dass Sie sich trotzdem bei einem privaten Vermittler melden. Nicht selten bieten diese Vermittlungsleistungen auch ohne dass Sie den VGS bereits haben an. Wenn Sie dann eine Stelle erst nach Ablauf der Wartefrist annehmen, ist dies dann für Sie kostenlos, wenn Sie den Vermittlungsgutschein vorlegen. Sie sollten dann den Antrag möglichst zeitnah nach Ablauf der zwei Monate stellen. Für Einzelheiten in diesem Falle setzen Sie im Vorhinein mit dem Vermittler auseinander. Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Bei Unklarheiten fragen Sie nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA |
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