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Änderungskündigung während Elternzeit

Gefragt am 16.06.2009
09:17 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5162 | Bewertung 4.7/5

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

momentan werden in dem Unternehmen, in dem ich angestellt bin, Kündigungen und Änderungskündigungen ausgesprochen. Mir selbst wurde mündlich angekündigt, dass ich mit einer Änderungskündigung rechnen muss, in der der Wegfall von Führungsverantwortung dokumentiert wird (Gruppenleiter > Sachbearbeiter). Unabhängig von dieser Situation trage ich mich schon länger mit dem Gedanken, für ein Jahr Elternzeit zu machen, um mehr Zeit mit meinen Kindern verbringen zu können. Daraus abgeleitet die folgende Fragen:

• Darf ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter gegenüber eine Änderungskündigung formal aussprechen, während sich dieser in Elternzeit befindet?
• Ab welchem Zeitpunkt gilt ein evtl. Kündigungsschutz?
• Kann ich durch Beantragung von Elternzeit vor dem Erhalt der formalen Änderungskündigung dieser insofern entgegenwirken, als dass diese für die Dauer der Elternzeit ausgesetzt wird?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 16.06.2009
09:17 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 18.06.2009 16:42 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5162 | Bewertung 4.7/5

Antwort unseres Experten

Hallo, zur Problematik:
Siehe § 18, 19 BEEG (Besonderer Kündigungsschutz gemäß Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).

Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG gilt zusätzlich zu dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Das KSchG findet Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate bestanden hat und der Betrieb mehr als fünf - bei Neueinstellungen nach dem 1. Januar 2004 mehr als zehn - Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt.

Während der Elternzeit kann die Arbeitgeberseite grundsätzlich keine Kündigung aussprechen.

Der besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn ...



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