Kategorie: Arbeitsrecht |
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Frage: Abfindung / Aufhebungsvertrag |
| Gefragt am 23.10.2009 09:14 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025 |
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Thema: Aufhebungsvertrag und Abfindung |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Abfindung ist grundsätzlich Verhandlungssache. Einen konkreten Rechtsanspruch hierauf haben Sie von Gesetzes wegen nicht. Nur dann, wenn im Falle eines Kündigungsschutzverfahrens das Arbeitsverhältnis durch den Richter aufglöst würde, wäre durch diesen eine Abfindung nach dem KSchG auszuurteilen. Die Höhe des Anspruches richtete sich dann nach § 1a Abs. 2 KSchG (0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr Betriebszugehörigkeit). Im Falle einer richterlichen Entscheidung läge als streitiges Arbeitsverhältnis zur das aktuelle vor, so dass dann auch nur dieser entsprechende Zeitraum bei der Bemessung der Abfindung zugrunde gelegte würde. Wenn Sie sich aber im Rahmen eines Aufhebungsvertrages vom Arbeitgeber lösen wollen, wäre daher Frage des gegenseitigen Einvernehmens, in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt würde. Hier ist es durchaus möglich, dass Sie Ihre Betriebszugehörigkeit ab 2002 in Rede stellen und nach diesem Zeitraum ein Abfindung berechnen. Betriebsräte unterliegen einem besonderen Kündigunsschutz, der sich bis 12 Monate nach Ende des Amtes auswirkt, § 15 KSchG. Auf die Berechnung einer Abfindung hat die Eigenschaft als Betriebsrat also nur mittelbar dadurch Einfluss, dass das Arbeitsverhältnis per Gesetz verlängert ist. Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarkeiten fragen Sie einfach nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA
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