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Frag einen Versicherungsexperten zum Thema Krankenversicherung Privat

Risikozuschlag

Ich bin Beamter in Bayern, seit 32 Jahren bei dr BBKK versichert, mit Beihilfe. Letztes Jahr wurde eine meiner zwei Töchter 25. Dass ich den Tarif von 30 auf 50 umstellen muss, erfuhr ich erst beim Einrichen bei der Beihilfe im Februar diesen Jahres. Ich kontaktierte die Versicherung und mir wurde mitgeteilt, dass ich nun einen Neuantrag stellen müsse; Nun verlangt die Versicherung einen Risikozuschlag( 95 Euro monatlich) für eine im Januar 2010 abgeschlossene psychotherapeutische Behandlung; Das Gutachten, das ich einreichte, bescheinigte mir die Heilung. Auf mein Angebot, diesen Bereich von den Leistunen auszuschließen ist man nicht eingegangen. Welche Möglichkeiten habe ich?

Sven Hennig

Guten Tag,

leider fehlen zur vollständigen Beantwortung noch einige Informationen. Lassen Sie mich daher zusammenfassen, auf welchen Annahmen meine Antwort beruht.

1.) Sie sind- zusammen mit Ihren Kindern- im Rahmen der Restkostenversicherung bei der BBKK versichert.

2.) Eine Ihrer Töchter wurde in 2013 dann 25 Jahre alt, dadurch verringerte sich Ihre Beihilfe von 80% (zwei Kinder) auf 50% (ein Kind).

Erst in diesem Jahr haben Sie durch einreichen von Rechnungen von der \"Kürzung\" der Beihilfe erfahren und es somit auch erst Ihrer Versicherung mitgeteilt.

Gemäß den- Ihrem Vertrag zu Grunde liegenden Bedingungen- siehe unten- gellten bei Entfall oder Reduzierung des Beihilfeanspruchs folgende Vorgaben: (****sind Hervorhebungen durch mich)

\"Zu § 1 Absatz 6 MB/KK
Ändert sich bei einem Versicherten mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, so hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird.

Wird der Antrag innerhalb von ******sechs Monaten nach der Änderung***** gestellt, passt der Versicherer den Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung oder Wartezeiten zum Ersten des Monats, in dem die Änderung eintritt, an. Bei nicht fristgemäßer Beantragung erfolgt die Anpassung des Versicherungsschutzes zum Ersten des auf die Beantragung folgenden Monats.\"

Haben Sie der Gesellschaft dieses somit nicht binnen 6 Monaten mitgeteilt (dabei spielt es keine Rolle wann Sie davon erfuhren, da die Frist bei Wegfall beginnt), so kann diese eine Risikoprüfung vornehmen.

Ein Leistungsausschluss kommt- nicht zuletzt wegen bestehender Versicherungspflicht in Deutschland- nicht in Betracht.

Sie sollten mit einem Berater klären, ob dieser ggf. im Rahmen einer anonymen Voranfrage klären kann, wie ein vergleichbarer Fall entscheiden worden wäre. Vielleicht ist damit die Entscheidung zu beeinflussen.

Bei weiteren Fragen schreiben Sie mir gern an pkv@online-pkv.de

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Experte für Krankenversicherung Privat

Sven Hennig

Sven Hennig

Bergen

Spezialmakler in den Bereichen Private Krankenversicherung, Berufsunfähigkeit und Vorsorge.

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