Welche Fristen gelten für die Geltendmachung der Vorsteuer?
Mai 30, 2024 | 40,00 EUR | beantwortet von Roberta Schlattmann
Sehr geehrter Steuerberater,
ich heiße Petra Dietrich und betreibe ein kleines Unternehmen, das im vergangenen Jahr zum ersten Mal Umsatzsteuerpflichtig wurde. Ich habe die Vorsteuer bisher noch nie geltend gemacht und bin mir unsicher, welche Fristen ich dabei beachten muss.
Mein Ist-Zustand ist folgender: Ich habe Rechnungen von Lieferanten erhalten, auf denen Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Ich verfüge über alle erforderlichen Unterlagen und Belege, um die Vorsteuer geltend machen zu können. Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob ich bereits zu spät dran bin oder ob ich noch Zeit dafür habe.
Meine Sorge ist, dass ich möglicherweise Geld verschenke, indem ich die Vorsteuer nicht rechtzeitig geltend mache. Ich möchte gerne wissen, ob es bestimmte Fristen gibt, innerhalb derer ich die Vorsteuer geltend machen muss, um keine Nachteile zu haben. Gibt es vielleicht auch Möglichkeiten, die Fristen zu verlängern, falls ich sie bereits verpasst haben sollte?
Ich würde mich sehr über Ihre Hilfe und Beratung in dieser Angelegenheit freuen. Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen,
Petra Dietrich
Sehr geehrte Frau Dietrich,
vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Geltendmachung der Vorsteuer in Ihrem kleinen Unternehmen, das im letzten Jahr erstmals umsatzsteuerpflichtig wurde. Es ist gut, dass Sie sich Gedanken darüber machen, denn die Vorsteuer kann einen erheblichen Einfluss auf die Höhe Ihrer Steuerlast haben. Ich werde Ihnen nun ausführlich erläutern, welche Fristen Sie beachten müssen und wie Sie vorgehen sollten.
Grundsätzlich müssen Sie die Vorsteuer in dem Voranmeldungszeitraum geltend machen, in dem die Leistung erbracht wurde oder die Rechnung ausgestellt wurde. Es gibt hierbei keine generelle Verlängerungsmöglichkeit, falls Sie eine Frist bereits verpasst haben. Es ist daher wichtig, dass Sie die Vorsteuer zeitnah in Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung angeben, um keine Nachteile zu haben.
Die Umsatzsteuervoranmeldung müssen Sie in der Regel quartalsweise beim Finanzamt einreichen. Dabei müssen die Angaben zur Vorsteuer jeweils bis zum 10. Tag des zweiten auf das Voranmeldungszeitraum folgenden Monats eingereicht werden. Wenn Sie also beispielsweise im ersten Quartal Vorsteuer geltend machen möchten, müssen Sie dies bis zum 10. Mai tun.
Es ist wichtig, dass Sie alle erforderlichen Unterlagen und Belege sorgfältig aufbewahren, um die Vorsteuer korrekt geltend machen zu können. Dazu gehören Rechnungen von Lieferanten, in denen die Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Auch sollten Sie darauf achten, dass die Rechnungen alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten.
Sollten Sie die Frist für die Geltendmachung der Vorsteuer verpassen, können Sie versuchen, eine Korrektur Ihrer Umsatzsteuervoranmeldung vorzunehmen. Dies ist jedoch mit einem erhöhten bürokratischen Aufwand verbunden und es besteht keine Garantie auf Erfolg. Es ist daher ratsam, die Fristen im Auge zu behalten und die Vorsteuer rechtzeitig zu geltend zu machen.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen und stehe Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren, wenn Sie weitere Unterstützung benötigen.
Mit freundlichen Grüßen,
Roberta Schlattmann
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