Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Wettbewerbsrecht

Erstkundenschutz

Mit Abschluss des Vertrages über Errichtung einer (bleibt hier anonym) Real Estate GbR habe ich als Einzelunternehmen
der (bleibt hier anonym) GbR die vorhandenen Kundenkontakte und laufende Geschäfte zugeführt.
Die Auflösung der (bleibt hier anonym) GbR ist am 09.11.2010 schriftlich
vereinbart worden.
Ich bin auf keinen Fall damit einverstanden,daß die anderen
Gesellschaftler (weder als Einzelunternehmer noch als
(bleibt hier anonym) GbR - falls der Firmenname weiter benutzt wird)
meine Kundenkontakte und von meinem Einzelunternehmen zugeführte Geschäfte weiter benutzen und betreuen.
Frage:
wie ist der schnellste und sicherste Weg,um
den Ex-Geschäftspartnern dies rechtlich zu verbieten ??
Per Einstweilige Verfügung ??
Per RA Schreiben ??

Beste Grüße,

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:


Eine einstweilige Verfügung ist schon ein gerichtliches Vorgehen, zu dem ich grundsätzlich nur dann raten würde, falls das außergerichtliche Vorgehen scheitern sollte.

Sie sollten also zunächst unter Setzung einer angemessenen Frist (etwa 10-14 Tage) von den bestimmten Personen die Erklärung abfordern, dass bestimmte Informationen nicht verwendet beziehungsweise weitergegeben werden.

Sollte diese Frist erfolglos ablaufen,also die betroffenen Personen nicht innerhalb der gesetzten Frist die gewünschte Erklärung abgeben, so sollten sie einen im Gesellschaftsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der zunächst außergerichtlichen Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen.

Der Kollege sollte der Gegenseite dann unter Aufzeichnung der Konsequenzen mit Nachdruck an Aufforderungsschreiben zukommen lassen. Meiner Erfahrung nach lässt sich so etwas oft im außergerichtlichen Bereich klären.

Sollte auch das Rechtsanwaltsschreiben bei der Gegenseite keinen Eindruck erwecken, so wären gerichtliche Schritte angesagt. Theoretisch käme auch eine einstweilige Verfügung in Betracht.

Dieses wäre aber nur dann der Fall, wenn eine gewisse Eilbedürftigkeit bestehen würde, die Sie auch beweisen müssten.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de

Fax.0471/140244

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Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

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