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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Vereinsrecht

Darf ein Verein Gewinne erzielen und diese behalten?

Sehr geehrter Rechtsanwalt für Vereinsrecht,

ich bin Friedhelm Kieselbach und Mitglied eines gemeinnützigen Vereins, der sich für den Umweltschutz engagiert. In letzter Zeit haben wir vermehrt Einnahmen durch Spenden und Mitgliedsbeiträge erzielt, die unsere Ausgaben übersteigen. Nun stellt sich die Frage, ob der Verein Gewinne erzielen darf und ob wir diese behalten dürfen.

Bisher haben wir die Überschüsse für die Finanzierung weiterer Umweltschutzprojekte verwendet. Allerdings habe ich Bedenken, dass möglicherweise rechtliche Probleme entstehen könnten, wenn der Verein Gewinne erzielt und diese nicht entsprechend verwendet werden.

Meine Sorgen liegen vor allem darin, dass wir uns nicht mit dem Vereinsrecht auskennen und uns deshalb unsicher sind, wie wir mit den erwirtschafteten Gewinnen umgehen sollen. Wir möchten natürlich keine Gesetze brechen und möchten sicherstellen, dass unser Handeln im Einklang mit den Vorschriften steht.

Können Sie mir bitte erklären, ob ein gemeinnütziger Verein Gewinne erzielen darf und wie diese verwendet werden dürfen? Gibt es mögliche Lösungen oder Ratschläge, die Sie mir geben können, damit wir sicherstellen können, dass wir uns rechtlich korrekt verhalten?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe und Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen,
Friedhelm Kieselbach

Roberta Lahn

Sehr geehrter Herr Kieselbach,

vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Gewinnerzielung und Verwendung von Überschüssen in einem gemeinnützigen Verein, der sich für den Umweltschutz engagiert. Es ist verständlich, dass Sie sich Gedanken darüber machen, ob Ihr Verein rechtlich korrekt handelt und wie die erwirtschafteten Gewinne verwendet werden dürfen. Gerne möchte ich Ihnen daher ausführlich erklären, welche Regelungen im Vereinsrecht gelten und welche Möglichkeiten es gibt, um sicherzustellen, dass Ihr Verein im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften agiert.

Grundsätzlich ist es wichtig zu wissen, dass gemeinnützige Vereine nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (Abgabenordnung) grundsätzlich keine Gewinne erzielen dürfen. Das bedeutet, dass die Einnahmen des Vereins ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden müssen. Sollten dennoch Gewinne erwirtschaftet werden, müssen diese gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 7 AO ebenfalls für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Es ist also nicht erlaubt, Gewinne auszuschütten oder für private Zwecke zu verwenden.

In Ihrem Fall, in dem Ihr Verein Überschüsse durch Spenden und Mitgliedsbeiträge erzielt, ist es wichtig, dass diese Gelder ausschließlich für die Förderung des Umweltschutzes verwendet werden. Sie haben bereits erwähnt, dass die Überschüsse für die Finanzierung weiterer Umweltschutzprojekte genutzt werden, was grundsätzlich im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften steht.

Um sicherzustellen, dass Ihr Verein rechtlich korrekt handelt, empfehle ich Ihnen, die Satzung Ihres Vereins zu überprüfen. In der Satzung sollten klare Regelungen zur Verwendung von Überschüssen und Gewinnen festgelegt sein. Falls dies nicht der Fall ist, können Sie eine Änderung der Satzung in Erwägung ziehen, um die Verwendung der Überschüsse klar zu regeln.

Des Weiteren ist es ratsam, die Finanzen des Vereins transparent zu führen und regelmäßig Rechenschaftsberichte zu erstellen. So können Sie sicherstellen, dass die erwirtschafteten Gewinne ordnungsgemäß für gemeinnützige Zwecke verwendet werden und keine rechtlichen Probleme entstehen.

Zusammenfassend dürfen gemeinnützige Vereine grundsätzlich keine Gewinne erzielen, jedoch können Überschüsse für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Indem Sie Ihre Satzung überprüfen, die Finanzen transparent führen und regelmäßige Rechenschaftsberichte erstellen, können Sie sicherstellen, dass Ihr Verein im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften handelt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte und stehe Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
Roberta Lahn

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Experte für Vereinsrecht

Roberta Lahn