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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Urheberrecht

Darf ich vergriffene Bücher digitalisieren und online stellen?

Sehr geehrter Rechtsanwalt für Urheberrecht,

ich habe eine Frage bezüglich der Digitalisierung und Veröffentlichung vergriffener Bücher. Ich bin ein passionierter Buchliebhaber und habe eine Sammlung von vergriffenen Büchern, die ich gerne digitalisieren und online zur Verfügung stellen möchte. Die Bücher stammen aus verschiedenen Zeiten und sind nicht mehr im Handel erhältlich, weshalb ich denke, dass es von großem Interesse für andere Leser sein könnte, diese Werke online zugänglich zu machen.

Meine Sorge ist jedoch, dass ich möglicherweise gegen das Urheberrecht verstoße, wenn ich die vergriffenen Bücher ohne Erlaubnis der Rechteinhaber digitalisiere und online veröffentliche. Ich möchte unbedingt sicherstellen, dass ich alle rechtlichen Aspekte berücksichtige, bevor ich mit der Digitalisierung beginne.

Können Sie mir bitte Auskunft darüber geben, ob es rechtlich erlaubt ist, vergriffene Bücher zu digitalisieren und online zu stellen? Gibt es spezielle Regelungen oder Ausnahmen im Urheberrecht, die in diesem Fall gelten? Welche Schritte sollte ich unternehmen, um sicherzustellen, dass ich keine Urheberrechtsverletzungen begehe?

Ich würde mich sehr über Ihre professionelle Beratung zu diesem Thema freuen, damit ich mein Vorhaben in Einklang mit dem geltenden Recht umsetzen kann. Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen,

Norbert Hirschfeld

Verena Friedendahl

Sehr geehrter Herr Hirschfeld,

vielen Dank für Ihre Frage bezüglich der Digitalisierung und Veröffentlichung vergriffener Bücher. Das Urheberrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das viele Aspekte berührt, wenn es um die Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke geht. Im Fall von vergriffenen Büchern gibt es tatsächlich spezielle Regelungen und Ausnahmen im Urheberrecht, die es Ihnen unter bestimmten Bedingungen erlauben, diese Werke zu digitalisieren und online zur Verfügung zu stellen.

Grundsätzlich gilt, dass das Urheberrecht dem Schutz geistigen Eigentums dient und den Urhebern das ausschließliche Recht gibt, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Dieses Recht besteht in der Regel bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Nach Ablauf dieser Frist werden Werke gemeinfrei und können frei genutzt werden.

Vergriffene Bücher sind Werke, die nicht mehr im Handel erhältlich sind und deren Urheberrechtsschutz in der Regel abgelaufen ist. In diesem Fall können Sie diese Bücher grundsätzlich digitalisieren und online stellen, ohne gegen das Urheberrecht zu verstoßen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass dies nur für Werke gilt, bei denen das Urheberrecht tatsächlich erloschen ist.

Um sicherzustellen, dass Sie keine Urheberrechtsverletzungen begehen, empfehle ich Ihnen, folgende Schritte zu unternehmen:

1. Recherchieren Sie die Urheberrechtsstatus der vergriffenen Bücher: Überprüfen Sie, ob das Urheberrecht an den Büchern bereits abgelaufen ist, indem Sie das Todesdatum des Autors recherchieren und die Schutzfrist von 70 Jahren nach seinem Tod beachten.

2. Beachten Sie eventuelle Sonderregelungen: In manchen Ländern gibt es spezielle Regelungen für die Digitalisierung und Veröffentlichung vergriffener Werke, die von den allgemeinen Urheberrechtsbestimmungen abweichen können. Informieren Sie sich daher über die Gesetze in Ihrem Land.

3. Kennzeichnen Sie die Werke richtig: Wenn Sie vergriffene Bücher online stellen, kennzeichnen Sie diese deutlich als gemeinfrei oder vergriffen und geben Sie gegebenenfalls Informationen zum Urheberrechtstatus an.

4. Respektieren Sie die Rechte Dritter: Achten Sie darauf, dass Sie keine fremden Rechte verletzen, wie beispielsweise das Recht am eigenen Bild oder das Recht am eigenen Wort.

Ich hoffe, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen und Sie Ihr Vorhaben in Einklang mit dem geltenden Urheberrecht umsetzen können. Sollten Sie weitere Fragen haben oder rechtliche Beratung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,

Verena Friedendahl
Rechtsanwältin für Urheberrecht

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