WEG Ergänzung der Hausordnung Tierschutz
August 11, 2022 | 60,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
ich wohne in einer Eigentumswohnanlage mit 16 Wohneinheiten. Zu meiner Wohnung gehört ein Tiefgaragenplatz und ein Aussßenstellplatz im Hof. In der Anlage wohnen mehrere Hundehalter. Ich besitze derzeit einen 16 Wochen alten Cockerwelpen. Bis auf eine Mitbewohnerin leinen alle Hundehalter ihre Hunde in der Liegenschaft an. Nach bekunden der Mitbewohnerin ist ihr Hund bissig. Auf den Fluren und vor dem Aufzug ist es kaum zu vermeiden, dass die Hunde sich sehr nah kommen. Unsere Hausordnung sieht keinen Leinenzwang innerhalb der Liegenschaft vor. Deshalb hatte ich beantragt, dass bei der Eigentümerversammlung ein entsprechender Beschluss gefasst werden sollte. Der Verwalter hat mein Anliegen unter Verschiedenes aufgenommen, jedoch ausdrücklich ohne Beschlussfassung. Die Eigentümer sind jetzt auch nur aufgefordert worden sich umsichtig und aufmerksam zu verhalten.
Kann ich gegen das Verhalten des Verwalters juristisch vorgehen?
Wenn ich mit meinem angeleinten Hund vor dem Aufzug stehe, die Tür öffnet sich, der angeblich bissige Hund steigt mit seiner Halterin nicht angeleint aus und meinen angeleinter Hund beißt den nicht angeleinten Hund Wie ist hier die Rechtslage? Natürlich ist es auch möglich, dass der nicht angeleinte Hund meinen beißt, obwohl er angeleint ist.
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Auch ohne konkrete Regelung in Haus- oder Gemeinschaftsordnung ergibt sich aus dem Rücksichtnahmegebot unter den Eigentümern eine Anleinpflicht, vgl. z.B. AG München mit Urteil vom 21.03.2013, Az. 484 C 18498/12; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2008, Az. 14 Wx 22/08 oder OLG Düsseldorf, 23.08.2006 - I-3 Wx 64/06. Die Rechtsprechung bejaht diese Pflicht bereits bei "ungefährlichen" Hunden, bei bissigen Hunden im Innenbereich gilt dies umso mehr. Nach Ihrer Schilderung wurde dies bisher auch von allen Eigentümern bis auf die eine so praktiziert. Sie brauchen nach meiner Einschätzung daher keinen expliziten Beschluss, der einen Leinenzwang innerhalb des Gemeinschaftseigentums (zumindest der Innenräume) beschließt, sondern dies gilt bereits automatisch und Sie können der anderen Eigentümerin (notfalls auch mit gerichtlicher Hilfe) untersagen, den Hund unangeleint in den Bereichen zu führen, in denen eine nahe Begegnung nicht zu vermeiden ist. Diese Rechtslage sollten Sie der anderen Eigentümerin und auch dem Verwalter mitteilen, wenn möglich schriftlich (zwecks Nachweises). Zeigt sie sich weiterhin uneinsichtig, sollten Sie einen Anwalt vor Ort einschalten, um Ihrer Forderung Nachdruck zu verleihen.
Mit besten Grüßen,
Jan Wilking, Rechtsanwalt
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