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Hausverwaltung verlangt Hausgeld-Nachzahlung für 2020 und 2021

Ich bin Eigentümerin einer vermietete Eigentumswohnung. Die Jahre 2020 und 2021 sind bereits abgerechnet (Jahresabrechnungen durch die Eigentümergemeinschaft bestätigt). Der Verwalter hat einen Lastschriftauftrag. Hausgeldzahlungen sind regelmäßig monatlich abgebucht worden, incl. einer Nachzahlung für 2021 (Abrechnungsspitze). Ich ging davon aus, dass ich damit meine Pflichten erfüllt habe.

Nun schrieb mir der Hausverwalter folgende eMail:

Sehr geehrte Frau Scholz,
nachdem die Buchhaltung 2022 abgeschlossen wurde und alle Daten aus der alten Software importiert wurden, habe ich festgestellt, dass auf dem Konto Ihrer Wohneinheit ein Rückstand i.H. von € 1.107,96 besteht.
Wie sich dieser zusammensetzt entnehmen Sie bitte aus den angefügten Übersichten.
Als Anlage übersende ich Ihnen die Übersichten Ihres Kontos zum 31.12.2021 und ab dem 01.01.2022 bis heute.
Den ausgewiesenen Rückstand begleichen Sie bitte auf das Ihnen bekannte Konto der WEG.

Nach Durchsicht der genannten Übersichten habe ich festgestellt, dass die Hausverwaltung in 2020 und 21 jeden Monat 60€ zu wenig abgebucht hat, so dass sich das aufsummiert hat.

Muss ich die 1.197,96€ bezahlen?
Ich frage mich auch, wie eine ordentliche Jahresabrechnung erstellt werden konnte, wenn meine Abbuchungen gar nicht gestimmt haben.
Falls ich das zahlen muss, kann ich dann eine korrigierte Abrechnung verlangen? Eine solche eMail als Zahlungsgrundlage finde ich etwas merkwürdig.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller

Sehr geehrte Fragestellerin,

in die Abrechnung kommen die Ausgaben und die Sollzahlungen. Das bedeutet, wenn im Monat 160 Euro gezahlt werden müssen, aber tatsächlich nur 100 Euro gezahlt wurden, erscheinen in der Abrechnung 12 * 160 = 1.920 Euro als Sollvorauszahlungen.
Somit bekommen Sie keine neue Abrechnung.

Die 60 Euro, die jeden Monat zu wenig abgebucht wurden, verjähren leider erst mit Ablauf des 3. Jahres nach dem Jahr, in dem sie fällig waren.

Die Zahlungen, die 2020 zu wenig abgebucht wurden, verjähren mit Ablauf des 31.12.2023.

Die Zahlungen, die 2021 zu wenig abgebucht wurden, verjähren mit Ablauf des 31.12.2024.

Somit müssen Sie leider zahlen.

Sie sollten jedoch darüber nachdenken, auf der nächsten Eigentümerversammlung die Abberufung der unfähigen Verwaltung zu beantragen, die jeden Monat 60 Euro zu wenig abgebucht hat.

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Experte für Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Bernhard Müller

Bernhard Müller

Berlin

Bernhard Müller ist seit April 2004 als Einzelanwalt tätig. Wer Streit mit seinem Vermieter hat, etwas erbt, vererben will, sich scheiden lassen will, wer Ärger mit der Polizei oder sonst ein rechtliches Problem hat, findet bei Rechtsanwalt Bernhard Müller kompetente Beratung. Im Jahr 2009 hat er 2 mal hintereinander den Jusline Kommentierwettbewerb gewonnen.

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