Privat Schulden
November 25, 2009 | 40,00 EUR | beantwortet von Andreas Scholz
Ich habe die Verjärungsfrist der Zinsen von meinen Schulden aus dem Jahr 1995 geltend gemacht.
Ein Anwalt schreibt mir jetzt: Wir teilen Ihnen mit das die Zinsen gemäss § 197 BGB nach altem Recht bis 31,12.2001 nach 4 Jahren verjähren. Da der Titel von 1995 ist, kommt hier das alte Recht zur Anwendung.
Andere Inkasso haben die Zinsen aber nur von den letzten 4 Jahren berechnet.
Können Sie mir da bitte weiterhelfen!
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
Zinsansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Beginn der Verjährung ist der Ablauf des Jahres, in dem der Zinsanspruch entstanden ist, §§ 195, 199 BGB. Daher brauchen Sie keine Zinsen zahlen, die vor dem 1. Januar 2006 entstanden sind und hisichtlich derer verjährungunterbrechende Maßnahmen nicht vorgenommen wurden.
Zinsansprüche, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, verjähren nach altem Recht, das ist soweit richtig und ergibt sich aus Art. 229, § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Von daher sind alle Zinsansprüche, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, bereits seit 1. Januar 2006 verjährt.
Auf das Datum des Titels kommt es nicht an.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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