Übernahme von Schulden bei Einstieg in ein bestehendes Geschäft
November 30, 2009 | 25,00 EUR | beantwortet von Steffan Schwerin
Folgende Konstellation:
A und B gründen im Juni 2007 eine GbR, um ein Einzelhandelsgeschäft zu führen. B steigt jedoch zum 31.01.2009 wieder aus. Das Einzelhandelsgeschäft wird von A als Einzelunternehmer weitergeführt. Es wird eine Auseinandersetzungsbilanz erstellt, B erhält den ermittelten Betrag in vier Raten, wobei die erste Rate April 2008 ausgezahlt wird. Im Mai 2008 gründet A mit C erneut eine GbR und das Geschäft wird nun wieder gemeinschaftlich fortgeführt. Die Raten für B aus der Auseinandersetzungsbilanz werden weiterhin von dem Firmenkonto bezahlt, das seit Beginn der Unternehmung besteht. Nun möchte A zum 31.12.09 aus der GbR aussteiegen.
Da nun erneut eine Auseinandersetzungsbilanz erstellt werden muß, folgende Frage:
Hat C bei Gründung der GbR die Schulden des Einzelhandelsgeschäftes anteilig übernommen? Oder hat A die Zahlungen, die in der Auseinandersetzungsbilanz mit B ermittelt wurden, in voller Höhe alleine zu tragen? Es bestehen diesbezüglich keine vertraglichen Regelungen im GbR-Vertrag.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Frage 1: Hat C bei Gründung der GbR die Schulden des Einzelhandelsgeschäftes anteilig übernommen?
Mit dem Eintritt von C in die GbR hat C auch die Schulden der GbR mitübernommen.
Frage 2: Oder hat A die Zahlungen, die in der Auseinandersetzungsbilanz mit B ermittelt wurden, in voller Höhe alleine zu tragen?
Die Zahlungen aus der Auseinandersetzungsbilanz mit B müssen nicht von A allein getragen werden, sondern von der GbR.
Soweit die GbR aber nicht zahlungsfähig ist, haften die Gesellschafter auch persönlich.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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