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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Gesellschaftsrecht

Kann ich als Gesellschafter einer GmbH auch gleichzeitig als Geschäftsführer tätig sein?

Sehr geehrter Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht,

ich wende mich an Sie mit einer Frage bezüglich meiner Rolle als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Ich bin Gerda Ehrenbreit und habe vor einigen Jahren gemeinsam mit meinem Geschäftspartner eine GmbH gegründet, in der wir jeweils 50% der Anteile halten. Bisher war mein Geschäftspartner als Geschäftsführer tätig, während ich mich hauptsächlich auf meine Rolle als Gesellschafterin konzentriert habe.

Nun steht eine Umstrukturierung in unserem Unternehmen an und wir überlegen, ob ich zusätzlich zur Gesellschafterin auch die Position des Geschäftsführers übernehmen soll. Allerdings habe ich Bedenken, ob dies rechtlich überhaupt möglich ist und welche Konsequenzen es haben könnte, wenn ich beide Rollen innehaben würde. Ich sorge mich insbesondere um mögliche Haftungsrisiken und die Trennung von Gesellschafter- und Geschäftsführertätigkeiten.

Daher meine Frage an Sie: Ist es rechtlich möglich, dass ich als Gesellschafterin einer GmbH auch gleichzeitig als Geschäftsführerin tätig bin? Welche rechtlichen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen müssen dabei beachtet werden, um Haftungsrisiken zu minimieren und die Trennung der beiden Rollen zu gewährleisten? Gibt es Möglichkeiten, bestimmte Aufgaben oder Verantwortlichkeiten nach außen zu delegieren, um Interessenkonflikte zu vermeiden?

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir hierzu fundierte Informationen und Empfehlungen geben könnten, damit ich eine informierte Entscheidung treffen kann. Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen,

Gerda Ehrenbreit

Otto König

Sehr geehrte Frau Ehrenbreit,

vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich Ihrer Rolle als Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH. Es ist durchaus möglich, dass Sie beide Positionen gleichzeitig innehaben, jedoch gibt es dabei einige rechtliche Rahmenbedingungen und Voraussetzungen zu beachten, um Haftungsrisiken zu minimieren und die Trennung der beiden Rollen zu gewährleisten.

Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass die Geschäftsführung einer GmbH grundsätzlich nur natürlichen Personen vorbehalten ist. Das bedeutet, dass Sie als Gesellschafterin die Position des Geschäftsführers einnehmen können, solange Sie auch eine natürliche Person sind. Es ist jedoch wichtig, dass dies in den Gesellschaftsvertrag der GmbH aufgenommen wird und die Gesellschafterversammlung dem zustimmt. Zudem sollte dies im Handelsregister eingetragen werden.

In Bezug auf die Trennung der Gesellschafter- und Geschäftsführertätigkeiten ist es ratsam, klare Aufgaben- und Verantwortungsbereiche zu definieren. Sie als Geschäftsführerin sollten darauf achten, dass Sie Ihre Entscheidungen stets im besten Interesse der Gesellschaft treffen und keine Entscheidungen treffen, die Ihren persönlichen Interessen als Gesellschafterin dienen. Es ist wichtig, dass Sie Ihre Geschäftsführertätigkeiten von Ihren Gesellschafterrechten trennen und diese nicht vermischen.

Um Interessenkonflikte zu vermeiden, können Sie bestimmte Aufgaben oder Verantwortlichkeiten nach außen delegieren, zum Beispiel an Prokuristen oder andere Mitarbeiter. Es ist wichtig, dass Sie transparent handeln und mögliche Interessenkonflikte offenlegen. Zudem sollten Sie regelmäßige Berichte über Ihre Tätigkeiten als Geschäftsführerin an die Gesellschafterversammlung erstatten, um eine klare Kommunikation sicherzustellen.

Insgesamt ist es also möglich, dass Sie als Gesellschafterin einer GmbH auch gleichzeitig als Geschäftsführerin tätig sind, jedoch sollten Sie die oben genannten rechtlichen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen beachten, um Haftungsrisiken zu minimieren und die Trennung der Rollen zu gewährleisten. Ich empfehle Ihnen, sich auch mit einem erfahrenen Steuerberater oder Unternehmensberater abzustimmen, um Ihre Entscheidung weiter zu unterstützen.

Ich hoffe, diese Informationen helfen Ihnen weiter und wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Entscheidung.

Mit freundlichen Grüßen,

Otto König
Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht

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Otto König