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Kategorie: Vertragsrecht

Frage: Schadenersatz

Gefragt am 30.09.2011 11:01 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020

Wir haben einen rechtsverbindlichen schriftlichen Vertrag mit einem
Kunden und dess Versicherung abgeschlossen. Alle Parteien haben diesen Vertrag unterschrieben. Von uns sollte nach Brandschaden alle
Parkettarbeiten gemacht werden. Nun haben auf Nachfrage erfahren, dass der Auftraggeber jemand anderes mit den Parkettarbeiten beauftragt hat. Steht uns hier nicht Schadenersatz zu. Das Gesamtvolumen der Arbeiten beläuft sich auf ca. 25.000.,00 Euro
Wir wurden von Seitens des Kunden und deren Versicherung nicht informiert. Der Vertrag mit uns wurde ebenfall nicht schriftlich gekündigt. In welcher Höhe können wir Schadenersatz fordern ?
Im voraus besten Dank für Ihre Antwort
Herzliche Grüße aus Pfinztal

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Sie können in der Tat nach § 649 BGB einen Schadensersatz dafür verlangen, dass der Kunde den Vertrag nicht erfüllt.

Wenn Sie schon Aufwendungen in der Sache getätigt haben, dann sind diese als Schaden anzusetzen.

Anderenfalls steht Ihnen ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 10 % des Auftragsvolumens zu.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

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