Kategorie: Strafrecht |
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Frage: Betrug |
| Gefragt am 29.09.2009 20:43 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023 |
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Hallo ich habe eine wirklich wichtie frage ich habe am 14.10 einen gerichtstermin wegen ec karten betrug. und zwar wird mir vorgeworfen dasich eingekauft habe mit dem wissen das ich kein geld auf mein bankkonto habe im wert von 100 euro bei h und m,was ich noch dazu sagen möchte ist das ich im mai 2005 auch wegen betrug zu 4 monate auf 3 jahre bewährung bekommen habe die bewehrung ist mai 2008 fertig gewesen eingekauft habe ich april 2008 aber den gerichtstermin hab ich jetz nun möchte ich wissen muss ich diese 4 monate jetzt in haft oder zählt das nun nicht mehr und ist es besser ein anwalt einzuschalten der mit mir zu gericht kommt ich habe wirklich angst das ich in haft muss mfg jessica Ambers |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
die von Ihnen begangene Tat im April 2008 fällt grundsätzlich noch in die Bewährungszeit Ihrer Tat von Mai 2005. Die Strafaussetzung wurde - wenn ich Sie richtig verstehe - noch nicht Widerrufen. Dass ein Widerruf nach Ablauf der Bewährungszeit noch möglich ist, ist in der Rechtsprechung anerkannt. Umstritten sind die Fristen, ab deren Ende das nicht mehr möglich sein kann. Einige Gerichte stehen hier auf dem Standpunkt, dass ein nachträglicher Widerruf noch bis zu zwei Jahre nach Ablauf der Bewährungszeit möglich sein soll. Aber allein der Umstand, dass Sie in der Bewährungszeit wiederum in gleicher Weise straffällig geworden sein mögen, muss nicht unbedingt zum Widerruf der Strafaussetzung für Sie führen. Das Gericht kann nochmals davon absehen, die gegen Sie ausgesprochene Freiheitsstrafe zu vollstrecken, § 56f Abs. 2 StPO. Hier spielt der Eindruck, den Sie und Ihre bisherige Lebensführung auf das Gericht machen, eine tragende Rolle. Von daher kann ich Ihnen nur die Inanspruchnahme eines Anwaltes empfehlen, denn umso sicherer wird für Sie, dass die vormals gegen Sie ausgesprochene und zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe nicht vollstreckt wird. Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA |
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