Kategorie: Strafrecht |
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Frage: Betrug |
| Gefragt am 18.02.2011 18:37 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1040 |
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Wenn ein Polizist Kenntniss von einer Straftat hat, kann er diese Straftat anzeigen, selbst wenn die Geschädigte keine Anzeige erstatten will. |
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
wir Juristen unterscheiden zwischen Offizialdelikten, relativen Antragsdelikten und absoluten Antragsdelikten. Bei den Offizialdelikten muss ein Polizist ermitteln, sobald er Kenntnis von der Straftat erhält, auch wenn keine Anzeige kein Strafantrag gestellt wird. Bei den relativen Antragsdelikten ermittelt er grundsätzlich nur, wenn ein Strafantrag gestellt wird. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch die Möglichkeit das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejahen. Wird dieses bejaht, kann auch ohne Strafantrag ermittelt werden. Bei den absoluten Antragsdelikten kann nur ermittelt werden, wenn innerhalb von 3 Monaten Strafantrag gestellt wird. Betrug § 263 StGB ist ein Offizialdelikt, bei dem der Polizist auch ohne Anzeige ermitteln muss. Ausnahmen hiervon gibt es, nach den §§ 263 IV; 247 StGB wenn der Geschädigte ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer des Täters ist oder mit ihm häuslicher Gemeinschaft lebt. Dann wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Ebenso wird nach den §§ 263 IV; 248a StGB nur auf Antrag erfolgt, wenn nur ein geringwertiger Schaden entstanden ist, oder das besondere öffentliche Interesse bejaht wird. Die Grenze der Geringwertigkeit liegt bei 25 Euro (Tröndle/ Fischer Rn. 3 zu § 248a StGB) Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt |
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