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Kategorie: Steuerrecht

Frage: Steuererklärung

Gefragt am 10.06.2011 11:34 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024

Ich bin selbstständiger Handelsvertreter und hatte 2008 ein " gutes Jahr" so, daß die Steuerklärung auch ohne Fristverlängerung im Mai 2009 fällig war. Die daraus ergebenen Vorauszahlungen konnte ich im Jahre 2009 natürlich nicht mehr leisten. Ich bat deshalb seit Februar 2010 monatlich, da er auch meine Buchführung macht, meinen Steuerberater um die Einreichung meiner Unterlagen. Jetzt am 28.03.2011 bekam ich telefonisch die Mitteilung auf 19.000€ Erstattung. Bei der Unterzeichnung der Unterlagen am 31.03.2011 - 2 Tage später - war diese nur noch bei ca. 9500.-- €. Begründung er könne nur einen von mir wegen der Vorauszahlungen aufgenommen Kredite absetzen.
Ich habe leider überhaupt kein Vertrauen mehr in seine Arbeit.
die Frage:
was können Sie mir raten ?
Grüße
und Danke

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn Sie unzufrieden sind und der Steuerberater fehlerhaft gehandelt hat, haben Sie die Möglichkeit, den Vertrag mit ihm (Steuerberatervertrag) zu kündigen und damit die Zusammenarbeit zu beenden.

Zu achten wäre aber insbesondere darauf, dass sich der Steuerberater beim Finanzamt als Ihr Vertreter in Steuersachen angezeigt hat. Daher müsste dann auch gegenüber dem Finanzamt diese Kündigung bekanntgegeben werden. Weiterhin laufen durch den Steuerberater längere Fristen, die dann für Sie wegfallen – es sei denn, Sie beauftragten einen neuen Steuerberater.

Ein einheitlicher Steuerberatervertrag kann nach § 627 BGB gekündigt werden, auch wenn für einen Teilbereich der Tätigkeit dauerhaft feste Bezüge vereinbart sind.

Nach § 627 Abs. 1 BGB ist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB ist, die Kündigung ohne die besonderen Voraussetzungen des § 626 BGB zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, und nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen steht. Steuerberater leisten in der Regel Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB, weil der Mandant ihnen Einblick in seine Berufs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt. Der ihnen erteilte Auftrag kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung beendet werden.

Die Kündigung ist schriftlich an den Steuerberater zu richten.

Sofern Ihnen ein nachweisbarer Schaden entsteht, können Sie auch diesen vom Steuerberater ersetzt verlangen.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

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