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Kategorie: Sozialversicherungsrecht
Frage: Beitragsrückstände der priv.Krankenversicherung im Insolvenzverfahren
Einsatz: € 25,00

Im August wurde das Regelinsolvenzverfahren gegen mein Vermögen eröffnet.

Seit 10/2009 bin ich in der PKV versichert.

Die PKV weigert sich nun die Beitragsrückstände im Verfahren anzumelden.

\"Z. 1.1.9 besteht...Versicherungspflicht...somit sind unabhängig von einem Ins.Verfahren die Beiträge zu zahlen...\"

Voller Versicherungsschutz könne erst wieder gewährt werden wenn alle Rückstände vollständig beglichen seien.

Da ich den Rückstand in absehbarer Zeit nicht zahlen kann,
scheint es, als würde ich dadurch theoretisch lebenslang keinen vollständigen Versicherungsschutz mehr erhalten.

Das kann doch nicht Sinn und Zweck der Gesundheitsreform sein.

Legt die Krankenkasse die Rechtslage korrekt dar?

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage, die ich sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Die PKV kann nicht gezwungen werden, Ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Umgekehrt ist die PKV aber auch nicht verpflichtet Sie ohne entsprechende Zahlung weiterzuversichern, zumindest nicht vollständig. Es sollte hier unbedingt eine Abstimmung zwischen Ihnen , dem Insolvenzverwalter und Ihrer PKV stattfinden, um eine Lösung zu finden.

Sollten Sie tatsächlich nicht in der Lage sein, monatliche Beiträge an die PKV zu zahlen, so müssten Sie voraussichtlich wieder in die gesetzliche Krankenversicherung hinein, da in Deutschland der Grundsatz besteht, das Sie versichert sein müssen. Die GKV ist dann meistens die einzige Auffangmöglichkeit.

Sie sollten beim für Sie zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen und sich umfänglich von einem im Insolvenzrecht/Versicherungsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort beraten lassen. Nur so kann Ihr ganz individueller Sachverhalt abschließend berücksichtigt und das weitere Vorgehen abgestimmt werden.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774

Nachfrage
Leider ist Ihre Antwort sehr unverbindlich und nicht hilfreich.


Der Sachverhalt ist ausreichend breit vorgetragen um eine ausführlich Antwort zu erwarten.

Der Insolvenzverwalter hat kein Interesse an einer Klärung.
Die PKV beharrt auf ihrer Postition.
Die Rückkehr in die GKV nicht möglich.

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag .sofern ein Wechsel in die GKV nicht möglich ist,bleibt nur eine Möglichkeit.

Es müsste über das zuständige Versorgungsamt sog. "Hilfe zur Gesundheit" unter dem Gesichtspuntk der Grundsicherung beantragt werden.

Nachfolgend ein interessanter Link hierzu:

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=203495


Dann würde das Amt die laufenden Beiträge bzw. den Teil, den Sie unter Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter nicht sleber bedienen können (sollte der Insolvenzverwalter hier nicht mithelfen, so sollte ein Antrag auf Abbestellung des alten und Bestellung eines anderen Verwalters beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden) übernehmen.

Bezüglich der vorherigen aufgelaufenen Beiträge wird das Amt zwar aber auf die Möglichkeit der Anmeldung der Forderung der PKV zur Insolvenztabelle verweisen.

Dennoch sollte auch die Übernahme dieser Kosten beantragt werden. Das Grundversorgungsamt muss diese grundsätzlich übernehmen, sofern keine Lösung mithilfe des Insolvenzverwalters gefunden werden kann und ansonsten noch nicht einmal der Basisschutz gewährleistet wäre.

Ich hoffe Ihre Nachfrage nun zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche ihnen in dieser Angelegenheit noch viel Erfolg und alles Gute.

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774

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