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Kategorie: Scheidungsrecht

Frage: Unterhalt

Gefragt am 19.07.2011 11:42 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1019
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Unterhalt , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Guten Tag, ich habe 2 erwachsene Töchter, und bin geschieden. Meine große Tochter (22Jahre) studiert und wohnt noch bei mir. Mein Exmann bezahlt für sie 445,-- Unterhalt. Meine jüngere Tochter (20 Jahre) war nach dem Abitur 2010 als Aupair für ca. 9 Monate in Amerika. In di

Guten Tag, ich habe 2 erwachsene Töchter, und bin geschieden. Meine große Tochter (22Jahre) studiert und wohnt noch bei mir. Mein Exmann bezahlt für sie 445,-- Unterhalt. Meine jüngere Tochter (20 Jahre) war nach dem Abitur 2010 als Aupair für ca. 9 Monate in Amerika. In dieser Zeit hat sie von meinem geschiedenen Mann keinen Unterhalt erhalten. Jetzt ist sie seit Ende Mai wieder in Deutschland (mußte den Aupair Job vorzeitig abbrechen). Im Juni habe ich daraufhin auch den Unterhalt für sie in Höhe von 445,-- € wieder von meinem Exmann erhalten, also insgesamt 890,-- für beide Töchter.
Im Oktober diesen Jahres wird meine jüngere Tochter nach München ziehen, um ein Studium aufzunehmen.
In der Zwischenzeit hat sie zur Überbrückung seit ca. Mitte Juni einen Job angenommen, der allerdings über € 400,--/mtl. liegt. Woraufhin mein Exmann für sie diesen Monat keinen Unterhalt bezahlt hat.
Kann er dies tun? Wenn ja, was würden Sie mir raten? Soll meine Tochter den Aushilfsjob kündigen, damit sie nicht mehr über die €400,--kommt?
Danke für Ihre Antwort.

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Da die Tochter derzeit ein eigenes Einkommen hat, muss der Ehemann keinen Unterhalt zahlen.

Jedenfalls muss dieses Einkommen angerechnet werden und er nur die Differenz zahlen.

Wenn sie bspw. 400 Euro verdienen würde, müsste der Vater noch die 45 Euro Differenz zahlen.

Verdient sie aber mehr als diese 445 Euro, muss der Vater nicht mehr zahlen.

Ihre Tochter soll diesen Job nicht aufgeben, da der Vater die Unterhaltszahlung auch einstellen kann, da die derzeit keine Ausbildung macht.

Seine Zahlungspflicht tritt erst wieder ein, wenn sie eine Ausbildung aufnimmt, also im Oktober das Studium beginnt.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

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