Kategorie: Nachbarschaftsrecht |
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Frage: Einstweilige Verfügung |
| Gefragt am 22.05.2011 10:53 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
für eine einstweilige Verfügung wäre ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund erforderlich. Der Verfügungsanspruch ist der Anspruch darauf, dass er seine Drohungen unterläßt. Dieser könnte hier gegeben sein. Der Verfügungsgrund setzt Eilbedürftigkeit voraus. Dies bedeutet, dass eine Entscheidung über eine normale Unterlassungsklage, zu spät käme. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund müßten glaubhaft gemacht werden. Bei Ihrer Schilderung ist nicht ersichtlich, worin die Eilbedürftigkeit liegen soll. Daher sehe ich bisher keine Chance für eine einstweilige Verfügung, sondern nur die für eine normale Unterlassungsklage gegen den Schwiegersohn Ihrer Nachbarin. Dabei müßten Sie jedoch nachweisen, wann dieser welche Drohung gegen Sie ausgesprochen hat. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt
Nachfrage Rückantwort |
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