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Kategorie: Insolvenzrecht

Frage: Weihnachtsgeld und Urlaubsausgleich

Gefragt am 17.11.2009 18:46 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1037

Guten Abend,
am 15.08.2006 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Ende Oktober wurde der Schlussbericht dem Insolvenzgericht vorgelegt. Soviel mal zu den Fakten. Nun zu meiner Frage. Auf Grund meiner Schwangerschaft und einem damit verbundenen Beschäftigungsverbotes konnte ich dieses Jahr keinen Urlaub nehmen und der Anspruch meines Jahresurlaubes soll jetzt im November ausbezahlt werden. Gleichzeitig werde ich Weihnachtsgeld erhalten. Das Kind ist mittlerweile da (September) und bin ja somit dem Kind unterhaltspflichtig. Wird mir der verrechnete Urlaubsanspruch gepfändet? In Verbindung mit dem Weihnachtsgeld in Höhe von 100% meines durchschnittlichen Netto-Gehaltes von ca. 980 Euro? Und wie sieht es in Verbindung mit dem Elterngeld aus? (670 Euro)
Fragen über Fragen. Leider habe ich zu meiner Treuhänderin keinen guten Draht,(sie meint ein einmaliger Kontakt damals zu Beginn des Insolvenzverfahrens würde für 6 Jahre Wohlverhaltensphase ausreichen...) und bin wirklich auf Ihre Antwort angewiesen. Vielen Dank für Ihre Bemühung.

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

- Pfändung Weihnachts- und Urlaubsabgeltung

Das Weihnachtsgeld ist bis 500 € pfändungsfrei.

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit der Arbeitnehmer vorher den Urlaub nicht in natura durch Freizeitgewährung erhalten hatte. Der Abgeltungsanspruch entspricht nach seiner Berechnungsweise und Höhe dem Vergütungsanspruch und unterscheidet sich lediglich dadurch von letzterem, dass die Freizeit infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.

Bislang war umstritten, ob der Anspruch auf Urlaubsabgeltung im Rahmen einer Lohnpfändung pfändbar ist. Für die Pfändbarkeit hat sich zwischenzeitlich das Bundesarbeitsgericht ausgesprochen, indem es davon ausgeht, dass der für die Dauer des Urlaubs zu erfüllende Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung – das Urlaubsentgelt – als wiederkehrendes Einkommen i.S.v. § 850 Abs. 1, Abs. 2 ZPO im Unterschied zum zusätzlichen Urlaubsgeld nach § 850a Nr. 2 ZPO keinen besonderen Pfändungsbeschränkungen unterliegt. Es gelten insoweit nur die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist Ersatz für die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mögliche Befreiung von der Arbeitspflicht. Da die Voraussetzungen der Erfüllbarkeit des Anspruchs auf Befreiung von der Arbeitspflicht ebenso wie die Erfüllbarkeit des Anspruchs auf Arbeitsleistung jeweils in der Person des Arbeitnehmers gegeben sein müssen (§ 613 Satz 2 BGB), kann ein Abgeltungsanspruch nicht vor Feststellung der Erfüllbarkeit abgetreten werden. Hat der Arbeitnehmer den Urlaubsabgeltungsanspruch geltend gemacht und der Arbeitgeber festgestellt, dass der Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht bei unterstelltem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erfüllbar wäre, so besteht im Hinblick auf die Pfändbarkeit kein Grund, die Urlaubsabgeltung anders als das Urlaubsentgelt zu behandeln. Hat der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt, dass der Urlaubsanspruch durch Freistellung nach Beendigung erfüllt werden könnte, so stellt sich die Rechtslage wie nach der Festsetzung des Urlaubszeitraums nach § 7 Abs. 1 BUrlG dar. Die Abgeltung ist dann als Entgelt für den nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglichen Urlaubsantritt anzusehen.

Auch die Urlaubsabgeltung kann nur teilweise gepfändet werden.


- Pfändung Elterngeld

Kindergeld und Elterngeld sind unpfändbar.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

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