Kategorie: Insolvenzrecht |
|---|
Frage: Weihnachtsgeld und Urlaubsausgleich |
| Gefragt am 17.11.2009 18:46 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1037 |
|
Guten Abend, |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Insolvenzrecht!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: - Pfändung Weihnachts- und Urlaubsabgeltung Das Weihnachtsgeld ist bis 500 € pfändungsfrei. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit der Arbeitnehmer vorher den Urlaub nicht in natura durch Freizeitgewährung erhalten hatte. Der Abgeltungsanspruch entspricht nach seiner Berechnungsweise und Höhe dem Vergütungsanspruch und unterscheidet sich lediglich dadurch von letzterem, dass die Freizeit infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Bislang war umstritten, ob der Anspruch auf Urlaubsabgeltung im Rahmen einer Lohnpfändung pfändbar ist. Für die Pfändbarkeit hat sich zwischenzeitlich das Bundesarbeitsgericht ausgesprochen, indem es davon ausgeht, dass der für die Dauer des Urlaubs zu erfüllende Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung – das Urlaubsentgelt – als wiederkehrendes Einkommen i.S.v. § 850 Abs. 1, Abs. 2 ZPO im Unterschied zum zusätzlichen Urlaubsgeld nach § 850a Nr. 2 ZPO keinen besonderen Pfändungsbeschränkungen unterliegt. Es gelten insoweit nur die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist Ersatz für die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr mögliche Befreiung von der Arbeitspflicht. Da die Voraussetzungen der Erfüllbarkeit des Anspruchs auf Befreiung von der Arbeitspflicht ebenso wie die Erfüllbarkeit des Anspruchs auf Arbeitsleistung jeweils in der Person des Arbeitnehmers gegeben sein müssen (§ 613 Satz 2 BGB), kann ein Abgeltungsanspruch nicht vor Feststellung der Erfüllbarkeit abgetreten werden. Hat der Arbeitnehmer den Urlaubsabgeltungsanspruch geltend gemacht und der Arbeitgeber festgestellt, dass der Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht bei unterstelltem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erfüllbar wäre, so besteht im Hinblick auf die Pfändbarkeit kein Grund, die Urlaubsabgeltung anders als das Urlaubsentgelt zu behandeln. Hat der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt, dass der Urlaubsanspruch durch Freistellung nach Beendigung erfüllt werden könnte, so stellt sich die Rechtslage wie nach der Festsetzung des Urlaubszeitraums nach § 7 Abs. 1 BUrlG dar. Die Abgeltung ist dann als Entgelt für den nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglichen Urlaubsantritt anzusehen. Auch die Urlaubsabgeltung kann nur teilweise gepfändet werden. - Pfändung Elterngeld Kindergeld und Elterngeld sind unpfändbar. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Insolvenzrecht!
