Kategorie: Insolvenzrecht |
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Frage: Betrug |
| Gefragt am 30.06.2011 17:41 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021 |
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Eine für mich arbeitende Baufirma hat insolvenz angemeldet.Vater und Sohn gehört die Firma ,Geschäftsführer war der Sohn , weil der Vater bereits schon zwei Konkurse hinter sich hatte . |
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Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt: Ich unterstelle zunächst, dass es sich bei der Baufirma um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf das Gesellschaftsvermögen handelte. Grundsätzlich haften GmbH-Geschäftsführer nicht für die Verbindlichkeiten des Unternehmens. Davon haben Gesetzgeber und Rechtsprechung aber Ausnahmen gemacht, so dass bei einigen Verstößen auch eine Haftung des Geschäftsführers mit seinem Privatvermögen in Betracht kommt. In Ihrem Fall könnte eine Haftung aufgrund eines verspäteten Insolvenzantrags (Insolvenzverschleppung) vorliegen. Gemäß § 15a Insolvenzordnung ist der Geschäftsführer verpflichtet, ohne schuldhafte Verzögerung, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der GmbH, einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei Verletzung dieser Pflicht, macht er sich gegenüber den Gläubigern der GmbH gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO schadensersatzpflichtig. Hierbei ist zwischen so genannten Alt- und Neugläubigern zu unterscheiden. Altgläubiger, deren Forderung bereits vor der Verpflichtung zur Stellung des Insolvenzantrages begründet wurde, können vom Geschäftsführer den so genannten Quotenschaden ersetzt verlangen. Dabei wird die quotenmäßige Befriedigung des Altgläubigers für den hypothetischen Fall der rechtzeitigen Insolvenzantragstellung ermittelt und ins Verhältnis zur tatsächlichen Befriedigung während des Insolvenzverfahrens gestellt. Demgegenüber bekommt ein Neugläubiger, bei dem die Forderung erst nach der Insolvenzreife begründet wurde, Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens, der ihm dadurch entstanden ist, dass er einer solchen Gesellschaft, z. B. durch eine Vorleistung, Kredit gewährt hat, ohne einen werthaltigen Gegenanspruch zu erlangen. Er ist deshalb vom Geschäftsführer so zu stellen, wie wenn er mit der insolvenzreifen Gesellschaft keinen Vertrag geschlossen hätte. Der danach zu ersetzende Schaden umfasst deshalb den in dem Kaufpreis der gelieferten Waren enthaltenen Gewinnanteil grundsätzlich nicht. Auszugleichen ist vielmehr in der Regel lediglich das negative Interesse, z. B. in Form von Aufwendungen für Waren- und Lohnkosten, die der Neugläubiger wegen des Vertragsschlusses mit der Schuldnerin erbracht hat. Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) kann einem Neugläubiger allerdings dann zustehen, wenn ihm wegen des Vertragsschlusses mit der insolventen Gesellschaft ein Gewinn entgangen ist, den er ohne diesen anderweitig hätte erzielen können, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. 4. 2009 - II ZR 253/ 07. Der Quotenschaden von Altgläubigern wird von dem Insolvenzverwalter nach § 92 InsO im Zuge des Insolvenzverfahrens geltend gemacht. Eine individuelle Geltendmachung des Quotenschadens kommt nur nach Beendigung des Insolvenzverfahrens in Betracht bzw. wenn der Insolvenzantrag mangels ausreichender Masse abgewiesen wird. Neugläubiger müssen dagegen ihre Ansprüche selbst geltend machen Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trägt allerdings der Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast für den objektiven Tatbestand einer haftungsbegründenden Insolvenzverschleppung und damit auch für die Überschuldung der Gesellschaft. Da in Ihrem Fall eine offene Forderung in beträchtlicher Höhe besteht, kann ich Ihnen nur anraten, einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt vor Ort mit der Angelegenheit zu beauftragen, damit dieser unter Einsichtnahme in alle Unterlagen eine Geltendmachung Ihrer Ansprüche gegen den Geschäftsführer überprüfen und gegebenenfalls die notwendigen Schritte einleiten kann. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern. Mit freundlichen Grüßen |
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