Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Unterhaltszahlung |
| Gefragt am 14.06.2009 13:57 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1018 |
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Beantwortet von Dr. Lars Nozar (Profil ansehen)
Hallo, zur Frage:
Ich gehe davon aus, dass Sie dann volljährig sein werden. Hier gilt die Rechtssprechung wie: OLG Naumburg, Beschluss vom 10.05.07 - 4 UF 94 / 07 - Hiernach wird eine Orientierungsphase zugebilligt. Diese ist jedoch zeitlich nicht definiert. Da es jedoch um Unterhaltspflichten geht, wird die Frage des Zeitraumes restriktiv behandelt. D.h. je kürzer desto besser. Im obigen Fall wurde höchstrichtlich (als quasi Vergleichsfall für Sie) entschieden: "Nach dem Abschluss der Schule ist dem Unterhaltsberechtigten eine Orientierungsphase zuzubilligen. Nachdem die Tochter im Sommer 2005 ihr Abitur bestanden hat, war diese Orientierungsphase spätestens jedoch im März 2006 abgeschlossen. Der gemäß § 1610 II BGB zu gewährende Unterhalt umfasst nicht die Wartezeit bis zur Erlangung eines Studien- oder Ausbildungsplatzes. Während einer solchen Wartezeit muss das volljährige Kind selbst für seinen Unterhalt sorgen (OLG Zweibrücken, NJW-RR 1994, 1225)." Die Trennung zwischen Wartezeit und Orientierung ist daher genau zu ziehen. Ein Jahr um "auszusetzen" halte ich für zu lange. Sie sollten die Orientierungsphase auch belegen können (Darlegung welche Studiengänge besucht wurden etc.). Wenn Sie allerdings nur "aussetzen" wollen - wie Sie schreiben - besteht keine Unterhaltspflicht bei Volljährigen. Diese Pause müssten Sie dann selbst finanzieren... . Ich hoffe, geholfen zu haben. |
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