Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Unterhalt |
| Gefragt am 22.10.2009 18:20 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021 |
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sehr geehrte Damen und Herren, |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Hier richtet sich die Berechnungsgrundlage nach der Erwerbsobliegenheit. Da die Kinder soweit schon volljährig sind, kommen Betreuungszeiten für die Kinder nicht mehr in Betracht. Als Erwerbsobliegenheit bezeichnet man im Unterhaltsrecht die Last, die Möglichkeiten zur Erzielung von Einkünften durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft auszunutzen. Solche Obliegenheiten können den Unterhaltsberechtigten wie den Unterhaltsverpflichtenen gleichermaßen treffen. Beide sind gehalten, sich um Arbeit zu bemühen und eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Ausnahmen können bestehen, wenn eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann. Das kann etwa wegen Alters der Fall sein, oder, weil der Betroffene zunächst vorrangigen Pflichten nachzugehen hat. Ein Beispiel hierfür ist die Erziehung (kleinerer) Kinder nach einer Ehescheidung, die zumeist dazu führen wird, eine Erwerbsobliegenheit des mit der Erziehung befassten Elternteils zu verneinen. An einer Erwerbsobliegenheit kann es auch deshalb fehlen, weil der Betroffene sich erst darauf einstellen muss, zu eigener Erwerbstätigkeit herangezogen zu werden und entsprechend disponieren muss. Allerdings kann auch bei einer Schwerbehinderung von 50 % keine volle Erwerbsobliegenheit gegeben sein. Insbesondere kann der Mann hier das Gehalt nicht hochrechnen mit der Argumentation, dass Sie ja 40 h arbeiten gehen könnten. Zu beachten ist aber, inwieweit Sie die Behinderung tatsächlich einschränkt, voll arbeiten zu gehen. Der Ex-Mann kann sich hier darauf stützen, dass Sie möglicherweise doch voll arbeiten gehen könnten. Sie müssen hier nachweisen, durch ärztliche Gutachten etc., dass Sie aufgrund der Behinderung eben nicht voll arbeiten können. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de |
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