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Kategorie: Familienrecht

Frage: Niessbrauch

Gefragt am 30.11.2009 16:10 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Niessbrauch , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Sachstand : Zwei Uebertraggeber übertragen ihre je 50% an den -nehmer mit jeweiligem Niessbrauchsvorbehalt. Es ist noch eine Hypothek zu bedienen. Scheidung. Einer nutzt die Wohnung und zahlt an den anderen eine Entschädigung. Diese wird in einem Verfahren vor zwei Jahren wie folgt bere

Sachstand :

Zwei Uebertraggeber übertragen ihre je 50% an den -nehmer mit jeweiligem Niessbrauchsvorbehalt. Es ist noch eine Hypothek zu bedienen. Scheidung. Einer nutzt die Wohnung und zahlt an den anderen eine Entschädigung. Diese wird in einem Verfahren vor zwei Jahren wie folgt berechnet : Mietwert / 2. Die Hypothek ist damals nicht berücksichtigt worden.

Berechnet sich die monatliche Ausgleichszahlung nicht wie folgt : (Mietwert minus mtl. Gesamthypothek) / 2 wobei die Hypothek zusätzlich noch von beiden zu bedienen ist?

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage,die ich Ihnen nachfolgend gerne wie folgt beantworten möchte:

Ich gehe zunächst davon aus,dass Sie mit "Übertrageber" Eigentümer meinen.
Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden,dass der Übernehmer als Ersatz lediglich einen Betrag in Höhe des hälftigen Mietwertes zu zahlen hat.Der Nießbrauchnehmer muß ja nur für die Nutzung entschädigen.Würde er auch die Hypothek mittilgen,so würde er ja zusätzlich noch das Eigentum des Übernehmers vermehren.Er würde also die Hypothek mitabtragen,hätte im Endeffekt nichts davon.Die Lösung ist somit nicht zu beanstanden,da lediglich Nutzungsausgleich zu gewähren ist,der sich nunmal nach der Miete bemißt.


Ich hoffe Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Sollten noch Verständnisschwierigkeiten vorhanden sein,so nutzen Sie bitte die Nachfrageoption.

Ansonsten wünsche ich Ihnen noch einen angenehmen Dienstagmorgen!

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur.Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

Nachfrage
Einer der Uebertraggeber nutzt die Wohnung alleine und muss den zweiten -geber entschädigen.

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage/Nachtrag, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Wenn ich es richtig verstanden habe, nutzt nicht der Übernehmer die Wohnung, sondern einer der beiden Eigentümer, der dem anderen die Nutzungsentschädigung zahlt.

Die Nutzungsentschädigung ist für de nWohnvorteil zu zahlen, den derjenige hat, der die WOhnung bewohnt im Gegensatz zu demjenigen, der die WOhnugn nicht bewohnt und daher diesen Wohnvorteil nicht genießt.

Abzustellen ist auf den objektiven Wohnvorteil, der sich grundsätzlich wie bereits dargestellt nach dem Mietwert ohne Berücksichtigung der Hypothek bemisst.

Die Hypothek wird deshalb nciht bei der Entschädigung zu berücksichtigen sein, da diese ja am Grundstück haftet (im Grundbuch in Abteilung III eingetragen ist) und demnach beide Eigentümer gleichermaßen trifft. Eine zusätzliche Entschädigung für die Hypothek ist somit objektiv nicht erforderlich.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenhemen Mittwochmorgen und alles Gute!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur.Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

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