Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Kindesunterhalt |
| Gefragt am 29.05.2011 19:49 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
da Sie den Kinderzuschlag von Ihrem Arbeitgeber bekommen, ist dieser Teil Ihres Gehalts und muss bei der Unterhaltsberechnung nach der Düsseldorfer Tabelle mit berücksichtigt werden. Jedoch nicht mit dem Bruttobetrag von 92 Euro sondern nur mit dem Nettobetrag. Für die Unterhaltsberechnung ist entscheidend, welcher Betrag Ihnen netto tatsächlich ausgezahlt wird. Dieser Betrag enthält auch, den vom Arbeitgeber gezahlten Zuschlag. Der Zuschlag muss zu dem Nettogehalt also nicht noch einmal hinzu addiert werden, da er in diesem bereits enthalten ist. Er darf aber auch nicht abgezogen werden. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt |
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