Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Elternunterhalt |
| Gefragt am 07.06.2010 18:50 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Bewertung: 3,7 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Gesetze in diesem Staat sind leider so, dass Sie Ihrer leiblichen Mutter gegenüber unterhaltspflichtig sind, (§ 1601 BGB) wenn Sie von Ihrer Stiefmutter nicht adoptiert wurden. Die Unterhaltspflicht betrifft jedoch nur Sie und nicht Ihren Mann. Sollten Sie die Aufgaben innerhalb der Familie bisher so verteilt haben, dass Ihr Mann das Geld verdient, während Sie auf Ihre Kinder aufpassen, brauchen Sie nur zu erklären, dass Sie kein ausreichendes Einkommen haben und müssen nicht zahlen. Wenn Sie selber Geld verdienen, dann brauchen Sie nur dann bezahlen, wenn Sie mehr als den Eigenbedarf verdienen. Der monatliche Selbstbehalt gegenüber Eltern beträgt 1.400 Euro netto + die Hälfte dessen, was Sie mehr als 1.400 Euro verdienen. Andere Unterhaltsansprüche gehen dem Unterhaltsanspruch Ihrer Mutter vor. So müssen Sie soweit vorhanden zunächst Unterhalt für Ihre minderjährigen Kinder zahlen. Dann kommt an 2. Und 3. Stelle Ihr Ehemann und wenn vorhanden, frühere Ehegatten. An 4. Stelle kommen volljährige Kinder, die auf Unterhalt angewiesen sind. An 5. Stelle kommen Enkel Nur wenn die Unterhaltspflichten diesen gegenüber erfüllt sind und trotzdem noch mehr als der oben genannte Selbstbehalt übrig bleibt, müssen Sie für Ihre Mutter zahlen. (§ 1609 BGB) Damit entschieden werden kann, ob Sie zahlen müssen, müssen Sie allerdings Auskunft über Ihre Einnahmen und sonstigen Unterhaltspflichten geben. Dass sich Ihre Mutter in den 10,5 Jahren bevor die Grenzen geschlossen wurden und nach Ihrer Umsiedlung in die BRD, nicht um Sie gekümmert hat, könnte als Grund für eine Verwirkung angesehen werden. Allerdings haben die Richter hier einen Ermessensspielraum. Somit kann man sich leider nicht darauf verlassen, dass dies ausreicht, um nicht zahlen zu müssen. Sie sollten dies aber in einem Prozess mit erwähnen. Die Chance, dass Sie auf Grund vorrangiger Unterhaltsverpflichtungen oder geringen Einkommens nicht zahlen müssen, ist jedoch größer, als die Chance, dass das Fehlverhalten Ihrer Mutter ausreicht. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt
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