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Kategorie: Erbrecht

Frage: Pflichtteil

Gefragt am 22.08.2009 10:57 Uhr | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1041

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgende Frage: Meine Mutter hat testamentarisch festgelegt, dass ihr Haus nach dem Tod 5 Jahre lang meiner Schwester zu steht. Sie darf 5 Jahre darin wohnen und dann erst darf das Haus verkauft und das Geld unter den Erben verteilt werden. Kann ich von meiner Schwester Miete verlangen?
Kann ich meinen Pflichtteil sofort einklagen??
Muss ich mich auch an Kosten der Instandhaltung des Hauses beteiligen?

Mit freundl. Grüssen

Rainer Faubel

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

ohne Kenntnis des Wortlautes des Testamentes kann folgendes gesagt werden:

Möglicherweise - und sehr wahrscheinlich - wurde Ihre Tante als unbefreite Vorerbin des Hauses eingesetzt, Sie als Nacherbe, §§ 2100, 2113 BGB. Mit Bedingungseintritt - nämlich dem Ablauf von fünf Jahren - fällt das Grundstück an Sie, § 2100, 2106, 158 Abs. 1 BGB.

Für die Zeit vor Ablauf der fünf Jahre können Sie grundsätzlich keine Miete verlangen, denn rechtlich ist Ihre Tante Erbin und Ihnen unabhängig in der Nutzung des Grundstückes unbeschränkt (grundsätzlich aber nicht in der Verfügung, § 2113 BGB, so dass diese es weder belasten noch verkaufen könnte. Täte Sie dies, so wäre es Ihnen gegenüber unwirksam.

Demgegenüber müssen Sie sich an den Instandhaltungskosten für die Dauer der fünf Jahre nicht beteiligen, § 2124 ABs. 1 BGB. Andere außergewöhnliche Kosten aber kann Ihre Tante, sofern sie der Erhaltung dienten und Ihre Tante diese aus Ihrem Vermögen bestritten hat, von Ihnen bei Eintritt der Nacherbschaft im Wege eines Ersatzanspruches zur Zahlung verlangen, § 2124 Abs. 2 BGB.

Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA


Sehr geehrter Fragesteller,

hier noch folgende Ergänzung:

Sie können die Nacherbschaft auch ausschlagen. Dann aber sind Sie grundsätzlich nicht pflichtteilsberechtigt, denn wer ausschlägt verliert sein Pflichtteilsrecht. Dies gilt nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen nicht, wobei es hier grundsätzlich auch auf das Verhältnis von Wert des Pflichtteils im Verhältnis zum Wert des ausgeschlagenen Erbteils ankäme.

Fragen Sie bei Unklarheiten einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage
Hallo Herr Scholz,

danke für die schnelle Antwort. Sorry es betrifft nicht meine Tante sondern meine Schwester. Meine Schwester darf 5 Jahre im Haus wohnen. Dann Verkauf und Aufteilung des Geldes zwischen meiner Schwester und mir.

Mit freundl. Grüssen

Rainer Faubel

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für diesen Hinweis.

Da es sich um Ihre Schwester handelt, wäre hier die Kenntnis des Wortlautes des Testamentes umso wichtiger:

Ist es derart formuliert, dass Sie neben Ihrer Schwester - bis auf das Grundstück - zu gleichen Teilen am Nachlass berechtigt sein sollen, so könnte in der Regelung bzgl. der Nutzung des Grundstückes ein auflösend bedingtes Vorausvermächtnis zugunsten Ihrer Schwester und zulasten der Erbengemeinschaft (die aus Ihnen und der Ihrer Schwester besteht) sein, § 2150 BGB. Nach dem Wortlaut des Testamentes ist dieses Vorausvermächtnis mglw. mit der Auflage an Ihre Schwester verbunden, eine Verfügung über das Grundstück nicht vorzunehmen.

Für die Frage nach der Miete und den Kosten für Instandhaltungen ergibt sich aber nichts Anderes:

Eine Miete könnten Sie nicht fordern. Für Instandhaltungskosten können Sie demgegenüber nicht herangezogen werden.

Auch ergibt sich für die Frage des Ausschlagung nichts Anderes: Schlagen Sie als Miterbe aus, sind sie grundsätzlich - mit beschriebenen Ausnahmen - nicht pflichtteilsberechtigt.

Allerdings hat die Frage, ob ein Vorausvermächtnis oder etwa nur eine Teilungsanordnung in der Regelung bzgl. des Grundstückes vorliegt, Auswirkungen darauf, wie bei der Auseinandersetzung des Nachlasses die Quote für Ihre Schwester zu berechnen ist. Liegt eine bloße Teilungsanordnung vor, so kann der Wert der Nutzung des Grundstückes für die fünf Jahre bei der Berechnung der Quote in Ansatz gebracht, dh. auf die Quote angerechnet werden. Bei einem Vorausvermächtnis wäre ein Anrechnung nicht möglich. Allerings müsste, um von einem Vorausvermächtnis ausgehen zu können, ein wie auch immer gearteter Begünstigungswille Ihrer Mutter zugunsten Ihrer Schwester zu erschließen sein, notfalls allein durch Auslegung des Testamentes.

Wie gesagt ist aber zur Frage der Quotenberechnung nur unter Heranziehung des Wortlautes des Testamentes verlässlich Stellung zu nehmen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten setzen Sie sich mit mir unter meinen Kontaktdaten in Verbindung.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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