Kategorie: Erbrecht |
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Frage: Pflichtteil |
| Gefragt am 22.08.2009 10:57 Uhr | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1041 |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
ohne Kenntnis des Wortlautes des Testamentes kann folgendes gesagt werden: Möglicherweise - und sehr wahrscheinlich - wurde Ihre Tante als unbefreite Vorerbin des Hauses eingesetzt, Sie als Nacherbe, §§ 2100, 2113 BGB. Mit Bedingungseintritt - nämlich dem Ablauf von fünf Jahren - fällt das Grundstück an Sie, § 2100, 2106, 158 Abs. 1 BGB. Für die Zeit vor Ablauf der fünf Jahre können Sie grundsätzlich keine Miete verlangen, denn rechtlich ist Ihre Tante Erbin und Ihnen unabhängig in der Nutzung des Grundstückes unbeschränkt (grundsätzlich aber nicht in der Verfügung, § 2113 BGB, so dass diese es weder belasten noch verkaufen könnte. Täte Sie dies, so wäre es Ihnen gegenüber unwirksam. Demgegenüber müssen Sie sich an den Instandhaltungskosten für die Dauer der fünf Jahre nicht beteiligen, § 2124 ABs. 1 BGB. Andere außergewöhnliche Kosten aber kann Ihre Tante, sofern sie der Erhaltung dienten und Ihre Tante diese aus Ihrem Vermögen bestritten hat, von Ihnen bei Eintritt der Nacherbschaft im Wege eines Ersatzanspruches zur Zahlung verlangen, § 2124 Abs. 2 BGB. Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA Sehr geehrter Fragesteller, hier noch folgende Ergänzung: Sie können die Nacherbschaft auch ausschlagen. Dann aber sind Sie grundsätzlich nicht pflichtteilsberechtigt, denn wer ausschlägt verliert sein Pflichtteilsrecht. Dies gilt nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen nicht, wobei es hier grundsätzlich auch auf das Verhältnis von Wert des Pflichtteils im Verhältnis zum Wert des ausgeschlagenen Erbteils ankäme. Fragen Sie bei Unklarheiten einfach nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA
Nachfrage Rückantwort |
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