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Kategorie: Erbrecht

Frage: Pflichtteil

Gefragt am 25.11.2009 13:04 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1019

Mein Mann hat eine Tochter aus erster Ehe. Wir wollen, daß sie nur noch den Pflichtteil erhält.
Mein Mann hat 1973 ein Grundstück von seinen Eltern übertragen bekommen und nur er steht im Grundbuch. Auf dieses Grundstück bauten wir 1973 ein Haus. Ich wurde nicht ins Grundbuch eingetragen.
Aus unserer Ehe ging eine Tochter hervor.
Nun meine Frage: Wie sollen wir vorgehen, damit die Tochter aus erster Ehe nur den Pflichtteil erhält?

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:


1.) Wie sollen wir vorgehen, damit die Tochter aus erster Ehe nur den Pflichtteil erhält?

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ist Ihr Mann verheiratet und hatten insgesamt zwei Kinder. Demnach würden sie als Ehefrau gem. §§ 1371, 1931 BGB die Hälfte erben, die andere Hälfte würden die Kinder er haben, also jeder ¼.

Der Pflichtteilsanspruch besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, vorliegend also in Höhe von 1/8.

Um dieses Ergebnis zu erreichen, also das lediglich der Pflichtteilsanspruch besteht, wäre entweder ein Erbverzicht vonnöten. Dieser müsste von der Tochter vor einem Notar erklärt werden.

Die andere Möglichkeit besteht darin, die betreffende Tochter zu enterben. Dieses würde durch ein Testament Ihres Mannes geschehen. Hierzu ist keine notarielle Form zwingend vorgeschrieben, sodass an dieser Stelle Kosten gespart werden könnten.

Sehr gerne wäre meine Kanzlei Ihnen bei der Errichtung eines entsprechenden Testamentes behilflich. Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen. Bei Interesse können Sie sich sehr gerne meine unten genannte E-Mail-Adresse wenden, damit ich Ihnen ein unverbindliches Angebot zukommen lassen kann.



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine
völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132

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