Kategorie: Erbrecht |
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Frage: Nachlass |
| Gefragt am 13.11.2009 10:57 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1018 |
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Mein leiblicher Vater ,den ich nicht kannte ,starb .Erbberechtigt lt Erbschein die Witwe 1/2 ,2 Eheliche Kinder zu je1/6, und ich 1/6..Nun kommt das Erbe aus 2 Bausparverträgen von der Badenia.Die Witwe rief mich mehrmals an mit dem Hinweis das ich Unterschreiben müsste ,sonst wird das Geld nicht ausbezahlt werden.Nun bekam i gestern ein Schreiben der Witwe das ich mich dazu einverstanden erkläre das das Geld auf das Konto der Witwe bezahlt wird..Nun meine berechtigte Frage was mach ich wenn ich a.) von der Frau nie wieder was höre ? und b.) nacher bekommt Sie einen Betrag ausbezahlt von dem ich nicht weis wieviel und sie überweist mir 1000 Euro u sagt mehr war es nicht ?? MFG THomas Roth |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Sie haben einen Anspruch gegen die anderen Erben auf Auskunft und entsprechende Auszahlung Ihres Anteils. Grundsätzlich können Sie auch direkt das Geld aus dem Bausparvertrag erhalten. Sie können aber auch den Weg gehen, dass die Witwe sich alles auszahlen lässt und Ihnen dann den zustehenden Teil weiterleitet. Sie brauchen sich hier keine Sorgen machen, dass Sie nicht das Ihnen zustehende Geld bekommen, da insoweit ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch gegen die Witwe besteht. Wenn die Witwe sich tatsächlich querstellt, können Sie Ihren Anspruch auch gerichtlich durchsetzen. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de |
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