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Kategorie: Arbeitsrecht

Frage: 400 € Basis - Lohnsteuer abgezogen

Gefragt am 12.11.2011 00:19 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) 400 € Basis - Lohnsteuer abgezogen , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrte Damen und Herren, ich arbeite auf 400 € Basis und bin in der Steuerklasse 5. Diesen Monat habe ich nur 390€ Brutto verdient, trotzdem wurden mir Lohnsteuer abgezogen. Das passiert auch jeden Monat. Mein Arbeitgeber (der mich immer diskriminiert) sagt, dass er die Steuerk

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich arbeite auf 400 € Basis und bin in der Steuerklasse 5. Diesen Monat habe ich nur 390€ Brutto verdient, trotzdem wurden mir Lohnsteuer abgezogen. Das passiert auch jeden Monat.

Mein Arbeitgeber (der mich immer diskriminiert) sagt, dass er die Steuerklasse nicht ändern kann, sondern die Änderung erst erfolgt, wenn auffällt, dass ich eh unter der 400 Euro Grenze liege.

1- Wie kann ich mein Geld zurückkriegen?
2- Hat der Arbeitgeber den Vertrag verletzt?
3- Welche gesetzlichen Handhaben gibt es, wenn der Arbeitgeber keine Veränderungen veranlässt?

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir helfen.

Mit freundlichen Grüßen.

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Hinweis:
Vor zwei Wochen habe ich hier auf "frag-einen.com" einen Steuerberaterin gefragt, und möchte mit Ihnen ihre Meinung teilen. Bei den Anhänge finden Sie In einer PDF Datei mehr Informationen. Es gibt auch zwei andere Dateien: meine Lohnabrechnung und mein Arbeitsvertrag.
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Antwort

Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Ich kann mich den Ausführungen der Steuerberaterin nur anschließen. Ein Abzug nach Lohnsteuerklasse 5 wäre nur korrekt, wenn nicht die pauschale Lohnsteuererhebung gewählt worden wäre. In Ihrem Arbeitsvertrag wurde jedoch eindeutig eine pauschale Lohnsteuererhebung in Höhe von 2% vereinbart, wobei die Steuer auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird. Mehr als diese 2%-Pauschale darf der Arbeitgeber daher nicht abziehen. Es liegt also eine Vertragsverletzung vor.

Sie sollten den Arbeitgeber daher schriftlich unter Fristsetzung auffordern, zukünftig vertragsgemäß abzurechnen und auch die bereits erfolgten Lohnabrechnungen zu korrigieren und die zuviel abgezogenen Beträge an Sie auszuzahlen. Sollte der Arbeitgeber hierauf nicht reagieren, sollten Sie einen Anwalt vor Ort beauftragen, der Ihre Rechte gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen wird.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Nachfrage
Ich danke Ihnen für Ihre schnelle volle Antwort.

Um das Bild abzurunden möchte Ich noch fragen:

1- Gibt es im Arbeitsgericht Verfahren die man folgen kann Anstatt einen Anwalt zu beauftragen?

2- Kann man nach dem Ende des Vertrags klagen?

3- Wenn man einen Anwalt beauftragen, bezahlt der Arbeitgeber nach irgendeinem Gesetz die Anwaltskosten?

Mit freundlichen Grüßen.

Rückantwort
Vielen Dank für Ihre Nachfragen, die ich wie folgt beantworten möchte:

1. Beim Arbeitsgericht gibt es keinen Anwaltszwang. Sie können sich direkt an die Rechtsantragsstelle bei Ihrem Arbeitsgericht wenden, dort wird Ihnen ein Rechtspfleger bei der Antragsstellung behilflich sein

2. Grundsätzlich ja, solange die Ansprüche nicht verjährt sind (in der Regel drei Jahre nach Fälligkeit). Beachten Sie aber die Verfallfristen in Ihrem Arbeitsvertrag (§9), wonach alle Ansprüche innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen!

3. Leider nein, das Arbeitsrecht sieht für Verfahren in erster Instanz keine Erstattung von Anwaltskosten vor, 12a ArbGG.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

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