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Frag einen Steuerberater zum Thema Vorsteuer

Kann ich Vorsteuer aus Rechnungen geltend machen, die bereits älter als ein Jahr sind?

Sehr geehrter Steuerberater,

ich heiße Ralf Altmann und habe eine Frage bezüglich der Geltendmachung von Vorsteuer aus Rechnungen, die bereits älter als ein Jahr sind. In meinem Unternehmen ist es leider vorgekommen, dass einige Rechnungen übersehen wurden und erst jetzt, nach mehr als einem Jahr, wiederentdeckt wurden.

Ich mache mir Sorgen, ob ich die Vorsteuer aus diesen älteren Rechnungen noch geltend machen kann oder ob es dafür eine Frist gibt, die bereits abgelaufen ist. Ich möchte natürlich sicherstellen, dass ich alle möglichen Steuervorteile für mein Unternehmen nutzen kann und keine unnötigen finanziellen Einbußen in Kauf nehmen muss.

Könnten Sie mir bitte erklären, ob es möglich ist, Vorsteuer aus Rechnungen zu beanspruchen, die älter als ein Jahr sind? Falls nicht, gibt es Möglichkeiten, diese Situation zu korrigieren oder die Vorsteuer anderweitig geltend zu machen? Ich bin dankbar für jeden Rat oder jede Lösung, die Sie mir in dieser Angelegenheit bieten können.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen,
Ralf Altmann.

Phillip Buchner

Sehr geehrter Herr Altmann,

vielen Dank für Ihre Frage bezüglich der Geltendmachung von Vorsteuer aus Rechnungen, die bereits älter als ein Jahr sind. In der Tat gibt es bestimmte Regelungen, die Sie hierbei beachten sollten.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG können Vorsteuerbeträge grundsätzlich nur geltend gemacht werden, wenn sie in einer Rechnung oder einem anderen Buchungsbeleg ausgewiesen sind und wenn die Leistungen für das Unternehmen bezogen wurden. Dies bedeutet, dass Sie die Vorsteuer aus älteren Rechnungen prinzipiell noch geltend machen können, solange sie die genannten Voraussetzungen erfüllen.

Allerdings gibt es eine gesetzliche Verjährungsfrist von vier Jahren, innerhalb derer Sie die Vorsteuer geltend machen müssen. Wenn also Rechnungen älter als ein Jahr sind, aber innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist liegen, können Sie die Vorsteuer noch beanspruchen. Es ist also wichtig, dass Sie die älteren Rechnungen zeitnah prüfen und gegebenenfalls die Vorsteuer geltend machen, um finanzielle Einbußen zu vermeiden.

Sollten Rechnungen die vierjährige Verjährungsfrist überschritten haben, gibt es dennoch Möglichkeiten, die Vorsteuer geltend zu machen. Sie können in solchen Fällen eine Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung vornehmen oder eine sogenannte "Zusammenfassende Meldung" abgeben. Hierbei ist es jedoch ratsam, sich von einem Steuerberater unterstützen zu lassen, um die steuerlichen Vorschriften korrekt einzuhalten.

In jedem Fall ist es wichtig, dass Sie alle Rechnungen sorgfältig prüfen und die Vorsteuer zeitnah geltend machen, um steuerliche Vorteile für Ihr Unternehmen zu nutzen. Sollten Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte und stehe Ihnen für weitere Fragen jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen,
Phillip Buchner

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Experte für Vorsteuer

Phillip Buchner