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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Transport- und Speditionsrecht

Welche Regelungen gelten für die Haftung von Frachtführern im Transportrecht?

Sehr geehrter Rechtsanwalt für Transport- und Speditionsrecht,

ich wende mich an Sie, da ich als Geschäftsführer eines Unternehmens mit regelmäßigen Transportaufträgen einige Unklarheiten bezüglich der Haftung von Frachtführern im Transportrecht habe. In letzter Zeit kam es vermehrt zu Schäden und Verlusten bei unseren Transporten, und ich frage mich, welche Regelungen in Bezug auf die Haftung von Frachtführern gelten, um in Zukunft besser abgesichert zu sein.

Aktuell besteht meine Sorge darin, dass wir im Falle von Schäden oder Verlusten während des Transports nicht ausreichend abgesichert sind und möglicherweise hohe Kosten tragen müssen. Deshalb bin ich auf der Suche nach Informationen zu den Haftungsregelungen für Frachtführer, um besser einschätzen zu können, welche Risiken wir eingehen und wie wir uns dagegen absichern können.

Meine Frage an Sie lautet daher: Welche konkreten Regelungen gelten im Transportrecht hinsichtlich der Haftung von Frachtführern? Gibt es bestimmte Haftungsobergrenzen oder -ausschlüsse, die ich beachten sollte? Welche Maßnahmen können wir als Unternehmen ergreifen, um uns gegen mögliche Schäden und Verluste während des Transports abzusichern?

Ich freue mich auf Ihre fachkundige Beratung und bedanke mich im Voraus für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen,
Fanni Pilz

Konrad Falk

Sehr geehrte Frau Pilz,

vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Haftung von Frachtführern im Transportrecht. Es ist verständlich, dass Sie als Geschäftsführerin eines Unternehmens mit regelmäßigen Transportaufträgen besorgt sind über Schäden und Verluste, die während des Transports auftreten können. In der Tat ist es wichtig, die Haftungsregelungen für Frachtführer zu kennen, um sich angemessen abzusichern.

Im Transportrecht gelten grundsätzlich die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) für den Frachtvertrag. Gemäß § 407 HGB haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes entsteht, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Schaden weder auf einem Verschulden seinerseits noch auf einem Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Die Haftung des Frachtführers ist also verschuldensabhängig.

Es gibt jedoch auch Haftungsobergrenzen im Transportrecht. Gemäß § 431 HGB beträgt die Haftung des Frachtführers bei Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Regel 8,33 sogenannte Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm des Bruttogewichts. Die Haftungsobergrenze kann jedoch durch Vereinbarung im Frachtvertrag erhöht werden. Es ist daher ratsam, die Haftungsobergrenzen im Frachtvertrag genau zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Um sich als Unternehmen gegen mögliche Schäden und Verluste während des Transports abzusichern, können Sie verschiedene Maßnahmen ergreifen. Dazu gehört zum Beispiel der Abschluss einer Transportversicherung, die zusätzlichen Schutz bieten kann. Zudem sollten Sie darauf achten, dass im Frachtvertrag alle relevanten Haftungsregelungen klar und eindeutig festgehalten sind.

Es ist empfehlenswert, sich bei Unklarheiten oder Fragen bezüglich der Haftung von Frachtführern im Transportrecht von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Gerne stehe ich Ihnen in meiner Online-Sprechstunde zur Verfügung, um weitere Fragen zu klären und Ihnen bei der Absicherung Ihres Unternehmens zu helfen.

Mit freundlichen Grüßen,

Konrad Falk, Rechtsanwalt für Transport- und Speditionsrecht

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