Abtretung oder Rangänderung einer Grundschuld
Dezember 19, 2012 | 30,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Für eine Bank (A) sind für drei verschiedene Darlehen drei Grundschulden eingetragen. Die erste über 100 TEUR, die zweite über 20 TEUR und die dritte über 30 TEUR. Das erste Darlehen lässt sich aufgrund vertraglicher Vereinbarungen jederzeit komplett vorzeitig tilgen. Für die beiden anderen besteht noch eine Bindung von 18 Monaten.
Frage: Falls das Darlehen über 100 TEUR nun vorzeitig abgelöst wird, könnte die bestehende Grundschuld an eine andere Bank (B) abgetreten werden? Bleibt diese Grundschuld nach Tilgung des Darlehens überhaupt an rangerster Stelle oder kann die Bank (A) dafür sorgen dass die beiden anderen Grundschulden nachrücken und die rangerste Grundschuld somit nachrangig wird.
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn Sie das Darlehen ablösen, entfällt damit der Sicherungszweck und Sie haben einen Rückgewähranspruch bezüglich der Grundschuld. Nach Rückgewähr der Grundschuld an Sie wird die bisherige Fremdgrundschuld zu einer Eigentümergrundschuld. Diese Eigentümergrundschuld behält zunächst ihren Rang, allerdings kann die Bank A über § 1179a BGB eine Löschung verlangen, um die bisher nachrangigen anderen beiden Grundschulden nachrücken zu lassen.
Gegebenfalls haben Sie aber die Möglichkeit, nicht die Grundschuld, sondern bereits den oben genannten Rückgewähranspruch zu Kreditsicherungszwecken an eine andere Bank abzutreten (vgl. BGHZ 110, 108 = NJW 1990, 1177, 1178) und damit den Eintritt des § 1179a BGB zu verhindern, soweit diese Abtretungsmöglichkeit nicht wirksam vertraglich ausgeschlossen wurde. Sie sollten sich vor einer Ablösung des Darlehens daher umfassend von einem Rechtsanwalt vor Ort unter Einsichtnahme insbesondere in die Verträge mit Bank A beraten lassen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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