Verwaltungsprozess um Bewertung Diplomarbeit als Werbungskosten absetzbar?
Gefragt am 07.07.201316:33 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1965
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit Anfang 2012 Vollzeit angestellt im Bundesland Sachsen (kaufmännischer Referent in einer Firma der Branche Erneuerbare Energien.)
Gelernt (mit Abschluss) habe ich einen kaufmännischen Beruf. Danach habe ich an einer Fachhochschule von 2002 bis 2006 den Diplomkaufmann (FH) gemacht.
Seit Ende 2006 bin ich an einer Brandenburger Universität im Zweitstudium (Landschaftsplanung) immatrikuliert.
Im Jahr 2011 habe ich meine Diplomarbeit als letzte Prüfungsleistung abgegeben, die mit nicht ausreichend bewertet wurde. Nach langem hin und her zwischen der Uni und mir habe ich im Oktober 2012 einen Anwalt hinzugezogen und es wurde mittlerweile Klage gegen die Bewertung erhoben.
Kann ich die Kosten, die mir durch den Anwalt und das Gericht entstanden sind als Werbungskosten gelten machen? Oder kann ich diese nur als Sonderausgaben ansetzen? Wie muss ich das jeweils begründen?
In meiner Firma gibt es viele Mitarbeiter die einen ähnlichen Abschluss haben und ich benötige diesen, neben meinen ersten zwei Ausbildungen, auch für das weitere Fortkommen in der Firma und der Branche.
Vom zuständigen Gericht gibt es mittlerweile die Aussage, dass der Gegenseite empfohlen wurde, meine Diplomarbeit positiv zu bewerten. Die Erfolgsaussichten sind somit gegeben.
Konkrete Kosten die bisher angefallen sind:
Erstgespräch: 200 €
Gutachterliche Stellungnahme durch den Anwalt: 2000 €
Zwischen- und Vorschussrechnung (Verfahrens- und Termingebühr): 1500 €
Gerichtskosten: 400 €
Es handelt sich dabei um einen Verwaltungsrechtsstreit. Eine Rechtsschutzversicherung habe ich nicht.
Vielen Dank!
Fragesteller
Gefragt am 07.07.2013 16:33 Uhr
AnonymisiertDieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Antwort unseres Experten
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich sehr gerne auf Basis Ihrer Angaben, den Regeln des Forums und im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Nach Ihren Schilderungen handelt es sich um eine Zweitstudium im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie ein Erststudium.
Nach den gesetzlichen Regeln sind lediglich sog. AUSBILDUNGSKOSTEN (also erste Ausbildung/Studium) auf den Sonderausgabenabzug beschränkt.
Alle anschließenden beruflichen Weiterbildungen nennen wir (insbesondere gegenüber dem Finanzamt) FORTBILDUNGSKOSTEN. Darunter fallen auch Kosten für ein Zweitstudium. Diese sind grundsätzlich als WERBUNGSKOSTEN abziehbar.
Jetzt gibt es 2 Möglichkeiten, die sich nicht ausdrücklich aus Ihren Schilderungen ergeben.
- Während des Studiums Landschaftsplanung hatten Sie GAR KEINE EINKÜNFTE:
In diesem Falle argumentieren wir natürlich so, dass diese Kosten VORWEGGENOMMENE WERBUNGSKOSTEN sind, nämlich konkret im Vorgriff auf Ihre jetzige Tätigkeit ...
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