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Kinderbetreuung durch Großeltern

Gefragt am 02.08.2012
14:17 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6813

 

Mein Mann und ich sind beide voll berufstätig und wir haben ein Kind 8 Jahre. Da mein Mann öfter für ein bis drei Wochen beruflich auf Dienstreise ist benötigen wir Hilfe für unser Kind, sonst könnte ich meinen Beruf nicht ausüben, da ich Termine einhalten muss, was nur mit Überstunden möglich ist.

Als Hilfe haben wir die Großeltern. Diese wohnen 200km und 350km von uns entfernt. Wir haben mit Ihnen vereinbart, dass wir die Fahrtkosten, welche sie in ihrer Steuererklärung als Einnahmen in SO angegeben haben, sowie die Unterkunft und Verpflegung übernehmen.

Diese Auslagen haben wir in der Steuererklärung 2011 in der Anlage K als Kinderbetreuungskosten angesetzt. Siehe Anlage Nr.2+3

Nun haben wir vom Finanzamt den Bescheid erhalten, und die kompletten Kinderbetreuungskosten wurden abgelehnt, da wir keinen Betreuungsvertrag wie unter fremden Dritten eingereicht haben.

Gegen diesen Bescheid möchten wir nun Einspruch einlegen. Wir dachten da wir ja nur Kosten ansetzen die uns entstanden sind und kein Entgelt, bräuchten wir keinen Betreuungsvertrag.

Wie müssen wir im Einspruch nun argumentieren, dass das Finanzamt die Betreuungskosten anerkennt ? Bei einem Vertrag wie fremden Dritten wäre es ja nicht möglich auf Entgelt zu verzichten ? Wie müsste der Betreuungsvertrag formuliert werden ?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 02.08.2012
14:17 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 03.08.2012 07:03 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6813

Antwort unseres Experten

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.

Fahrtkosten in Zusammenhang mit unentgeltlicher Kinderbetreuung können in Höhe von 2/3 der Aufwendungen als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten steuerlich abzugsfähig sein.

Die Fahrtkosten, die den Großeltern in Zusammenhang mit der unentgeltlichen Betreuung ihres Enkelkindes entstanden sind, und von den Eltern des Kindes erstattet werden, sind bei entsprechender Vertragsgestaltung bei den Eltern als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten steuerlich abziehbar ...



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