Fällt Prüfungsaufsicht unter die Übungsleiterpauschale?
Gefragt am 04.06.201122:48 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 3864 | Bewertung 1.7/5
Ich bin nebenberuflich als Prüfungsaufsicht an einer Fachhochschule für ... gemeinnützige GmbH tätig.
Wenn ich es recht verstanden habe, so kann ich auf jeden Fall den
Betriebsausgaben-Pauschbetrag nach § 3 Nr. 26a EStG: Rückwirkend seit dem 1.1.2007 wird eine steuerfreie Pauschale von 500 Euro für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw. einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§ 5 I Nr. 9 KStG) erfolgen, im Jahr gewährt.
für mich geltend machen.
Nun habe ich von anderen Prüfungsaufsichten gehört, man müsse das Einkommen gar nicht versteuern, da:
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG:
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten und aus nebenberuflichen Pflegediensten im Auftrag einer inländischen gemeinnützigen Einrichtung sind bis zu 2.100 Euro steuerfrei (ab. 1.1.2007) gemäß § 3 Nr. 26 EStG.
Weit gefaßt könnte man die Tätigkeit als Prüfungsaufsicht ja durchaus als "vergleichbare Tätigkeit" ansehen, ganz sicher bin ich mir aber nicht...
Ich danke vorab für Ihre Hilfe und verbleibe mit besten Grüßen!
Fragesteller
Gefragt am 04.06.2011 22:48 Uhr
AnonymisiertDieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Antwort unseres Experten
sehr geehrter Fragesteller
ein bisschen problematisch ist es schon, Ihre Frage zu beantworten (ich weiß z.B. nicht, wieviel Einnahmen Sie
im Jahr haben).
Als "ehrenamtliche" Tätigkeit gibt es viele Dinge.
Ob es bei Ihnen allerdings ehrenamtlich ist oder ob es sich um eine weitere Verdienstquelle (ähnlich Nebenjob) handelt, müßten wir gesondert prüfen ...
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