DBA Frankreich Versteuerung Ehegatten in unterschiedlichen Ländern möglich?
Gefragt am 15.12.200922:00 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3395
Steuerliche Erstberatung für eine geplante Entsendung nach Frankreich
Meine Frau wird als Angestellte nach Frankreich entsendet. Wir wollen unseren gemeinsamen Hauptwohnsitz nach Frankreich verlegen. Der Arbeitgeber übernimmt einen Teil der Miete sowie die Umzugskosten. Wir sind verheiratet und haben keine Kinder.
Ich bin freiberuflich tätig ausschließlich in Deutschland. Mein Homeoffice befindet sich derzeit in unserem gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland.
Ich besitze als Kapitalanlage eine Eigentumswohnung, die negative Einkünfte generiert, die derzeit die Einkommenssteuerlast in Deutschland vermindern.
Wir unterliegen in Deutschland beide dem Höchststeuersatz.
1. Ist die gemeinsame Versteuerung beider Einkommen in Frankreich unabdingbar? Ist diese vielleicht sogar sinnvoll, da die Steuerlast in Frankreich wesentlich geringer ausfällt?
2. Oder ist eine getrennte Veranlagung (meine Frau in Frankreich, ich in Deutschland) möglich, die mir weiterhin erlaubt, die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland gegen meine positiven Einkünfte zu rechnen?
3. Muss zu diesem Zweck mein Hauptwohnsitz in Deutschland sein oder reicht auch ein Nebenwohnsitz oder die Einrichtung einer Betriebsstätte durch Anmietung eines Büros?
4. Kann ich die Reisekosten aus Frankreich nach Deutschland dann weiterhin als Betriebskosten buchen?
Vielen Dank, mit freundlichen Grüßen!
Fragesteller
Gefragt am 15.12.2009 22:00 Uhr
AnonymisiertDieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Antwort unseres Experten
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.
Unbeschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn in Deutschland ein Wohnsitz vorhanden ist. Dabei spielt es keine Rolle ob es sich um Haupt- oder Nebenwohnsitz handelt. Wer keinen Wohnsitz in Deutschland hat aber inländische Einkünfte erzielt, unterliegt in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht.
Bei vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht gilt Folgendes:
Gemäß dem DBA Frankreich sind die Einkünfte aus der Angestelltentätigkeit in Frankreich zu besteuern, es sei denn Ihre Frau hält sich nicht länger als 183 Tage in Frankreich auf und die Vergütung von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen gezahlt wird ...
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