erforderliche Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses
Sie hatten mir bereits am 01.12.09 mitgeteilt, dass, wenn "Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind, jeder Miterbe dazu verpflichtet ist, bei der Verwaltung mitzuwirken (§ 2038 Satz 2 BGB)". Frage 1.): Was genau ...