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Vorweggenommener Werbungskostenabzug vor dem Immobilienerwerb

Gefragt am 10.12.2014
12:46 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2359

 

Ich plane, Anfang 2015 ein Haus mit 3 Wohnungen zu kaufen, und alle 3 Wohnungen zu vermieten.

Fragen:
1) Wäre es möglich, Werkzeuge und Materialien für in 2015 geplante Instandhaltungsmaßnahmen noch in diesem Jahr einzukaufen, um über die EkSt.-Erklärung 2014 im Rahmen vorweggenommener Werbungskosten aus V&V meine Steuerlast für 2014 zu verringern - oder geht das erst, wenn ich tatsächlich Eigentümer der Immobilie bin? Die Einkunftserzielungsabsicht ist definitiv vorhanden. Auch ein Mietinteressent ist bereits da. Ich könnte mir vorstellen, dass das FA den Abzug mit der Begründung verweigert, ich könne Werkzeug und Material in 2014 noch gar nicht verwenden.

Falls es geht: mit welchen rechtssicheren Argumenten kann ich den vorweggenommenen Werbungskostenabzug ggü. dem FA darlegen.

Falls es nicht geht: wäre es möglich, die geplanten Ausgaben im Rahmen eines Investitionsabzugsbetrags teilweise nach 2014 vorzuziehen?

2) Wenn eine der Wohnungen an meine Lebensgefährtin (nicht verheiratet) vermietet wird (die anderen beiden Wohnungen werden fremdvermietet), ich aber selbst mit ihr in diese Wohnung einziehe, kann ich dann auch für diese Wohnung Werbungskosten aus V&V geltend machen? Der Mietvertrag läuft ja so gesehen auf meine Partnerin.

Vielen Dank im voraus.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 10.12.2014
12:46 Uhr
 Tobias Heinrich Tobias Heinrich Beantwortet am 10.12.2014
14:20 Uhr

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Beantwortet am 10.12.2014 14:20 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2359

Antwort von Tobias Heinrich (Frage zu Vermietung / Verpachtung)

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes, unter Beachtung der Regelungen dieses Forums, möchte ich Ihre Frage beantworten.

1. Grundsätzlich können hier vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden (Vgl. BFH, Urteil v. 11.1.2005, IX R 15/03, BStBl 2005 II S. 477.), allerdings liegt es bei Ihnen, dem Finanzamt den Zusammenhang zwischen der Ausgabe und der späteren Vermietung zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen ...



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