Modernisisierungs- und Erwerbsnebenkosten bei befristeter Vermietung mit anschließender Eigennutzung
Gefragt am 31.07.200921:06 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4406 | Bewertung 4.3/5
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum 01.10.2009 erwerben wir ein Einfamilienhaus von der Verkäuferin. Da diese aktuell selbst baut, wird sie ab dem 01.10.2009 bis voraussichtlich April/Mai 2010 eine monatliche Nettokaltmiete von 572 EUR (143 qm a 4 EUR) für ihr altes Objekt an uns zahlen; unser Zinsaufwand für die Darlehen beläuft sich auf rund 500 EUR p.m. Im Mai/Juni 2010 werden wir das Objekt dann selbst nutzen. Meine Frage: welche Möglichkeit gibt es, ggf. fällige Renovierungsarbeiten (Kauf Tapete, Farbe, Fenster streichen lassen etc) bereits während der Mietzeit machen zu lassen und diese Aufwendungen dann im Rahmen VuV geltend zu machen? Können wir die Nebenkosten des Erwerbs (Grunderwerbssteuer, Notarkosten) ebenfalls ansetzen und damit negative Einkünfte aus VuV zur Verrechnung mit anderen Einkommensarten generieren? Soll der Mietvertrag im notariellen Kaufvertrag geregelt werden oder mit einem Standard-Mietvertrag privatrechtlich? Ist die Angabe einer Befristung des Mietverhältnisses sinnvoll? Besten Dank für Ihr Angebot!
Freundliche Grüße
21:06 Uhr
Antwort von Irmingard Huber-Stempfel (Frage zu Vermietung / Verpachtung)
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Der Mietvertrag sollte auf keinem Fall im notariellem Kaufvertrag geregelt werden. Es sollte ein Standard-Mietvertrag verwendet werden. Vielleicht wäre in Ihrem Fall ein mieterfreundlicher Vertrag sinnvoll, weil in diesem der Vermieter mehr Lasten übernimmt.
2. Das Mietverhältnis sollte aus steuerlichen Gründen nicht befristet sein.
Einkünfte aus Vermietung liegen grundsätzlich vor, wenn eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit beabsichtigt wird. Die Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie keiner Befristung unterliegt (BFH IX R 1/04, BStBl II 05,211).
3. Grundsätzlich ist bei den Einkünften aus Vermietung von der Einkunftserzielung auszugehen. Dies ist nur dann nicht gegeben, wenn Beweisanzeichen vorliegen, dass die Vermietungstätigkeit nicht auf Dauer angelegt ist ...
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