Errichtung einer Dachgaube
Gefragt am 01.11.202119:13 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 944
Der Bau einer Dachgaube mit Erweiterung der Wohn-/Nutzfläche um wenige Quadratmeter führt nach meinem Verständnis dazu, dass die Kosten der gesamten Baumaßnahme als Herstellungskosten gewertet werden mit der Konsequenz der entsprechend langen Abschreibung.
Wie verhält es sich nun, wenn im Zuge der Renovierung einer Wohnung im Dachgeschoss in einen Raum eine Dachgaube integriert wird (ca. 4 qm mehr Wohnfläche) und ein zweiter Raum als Loggia (7 qm, offen im Aussenbereich) ausgebaut wird?
Nach Wohnflächenverordnung wird die Fläche einer Loggia nur zu 25 % angerechnet, d.h. die Summe der Wohnfläche der gesamten Wohnung würde sich nicht erhöhen. Nach DIN 277 zählt die Loggia weiterhin komplett zur Wohnfläche, allerdings würde nach DIN 277 auch vorher schon der Raum unter der Schräge unabhängig von der Höhe zur Wohnfläche gezählt haben und damit gäbe es mit dem Einbau der Gaube keine Vergrößerung der Wohnfläche?
Welche Berechnungsmethode wendet das Finanzamt zur Beurteilung dieser wichtigen Frage an? Bzw. welche Möglichkeiten bestehen eine DG-Wohnung durch eine kleine Gaube aufzuwerten ohne dass die gesamte Renovierung als Herstellungskosten eingeordnet wird?
19:13 Uhr
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas (Frage zu Vermietung / Verpachtung)
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
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