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Beendigung der Vermietung an Angehörige

Gefragt am 12.03.2012
16:27 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 7711 | Bewertung 5/5

 

Ich besitze ein Zweifamilienhaus und vermiete seit 1994 eine Wohnung an meine Eltern (die andere bewohne ich mit Familie). Die Mieteinnahmen beliefen sich immer oberhalb der 75%-Grenze . Von 1994 bis 2004 fielen durch diese Vermietung erhebliche Verluste an, die jeweils ohne Probleme steuerlich anerkannt wurden. Seit 2005 wendete sich das Blatt und es entstanden kleine, aber wachsende Gewinne, die jeweils versteuert wurden. Der aktuelle Saldo aus den Verlusten und Gewinnen seit 1994 weist immer noch einen erheblichen Gesamtverlust von ca. 70.000 Euro aus.

Nun ist es so, dass meine Mutter in ein Pflegeheim aufgenommen wurde und meine Eltern aufgrund der hohen Kosten nicht mehr die Miete zahlen können.

Meine Frage dazu: ist es möglich, das Mietverhältnis mit den Eltern ordnungsgemäß (d.h. durch schriftliche Vereinbarung) zu beenden und meine Eltern, d.h. meinen Vater, fortan kostenfrei (also auch ohne Nebenkosten) in den Räumlichkeiten wohnen zu lassen, ohne das das Finanzamt „schwierig macht“, indem es auf den Gesamtverlust verweist? Ist es besser das Mietverhältnis fortbestehen zu lassen und mietfrei zu stellen oder ist es besser, es ganz zu beenden (die schlussendliche Beendigung wäre mir aus verschiedenen anderen Gründen lieber). Ein Abzug als Unterstützungsleistung scheidet übrigens aus meiner Sicht aus, weil das Vermögen meiner Eltern derzeit noch höher ist als die maßgebliche Grenze von 15.500 Euro.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 12.03.2012
16:27 Uhr
Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Beantwortet am 12.03.2012
17:17 Uhr

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Beantwortet am 12.03.2012 17:17 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 7711 | Bewertung 5/5

Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Vermietung / Verpachtung)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Nach der Rechtsprechung des BFH erzielt ein Steuerpflichtiger immer dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wenn er die Absicht hat, durch die Vermietung langfristig einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 1999 IX R 64/96, BFHE 190, 125, BStBl II 1999, 826) ...



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