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15% Erhaltungsaufwand

Gefragt am 05.07.2011
14:42 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 7910 | Bewertung 5/5

 

Guten Tag,

ich besitze seit dem 01.09.2009 eine Eigentumswohnung und nutze diese selbst. (Wert Wohnung ohne Grund = 150.000€)
Ich beabsichtige diese in ferner Zukunft zu vermieten, da ich mir ein Haus bauen möchte. (Annahme Vermietung ab 1.7.2012)

Aufgrund geplanter Sanierungsmaßnahmen im Jahr 2013 (Fassade, Dach) kommen auf meine dann vermietete Eigentumswohnung ca 30.000€ Kosten zu.

Ich möchte diese natürlich möglichst steuerlich geltend machen.

Liege ich richtig, dass für die Berechnung der 15% Regel der Anschaffungstermin der Wohnung (01.09.2009) maßgebend ist und nicht die Umwandlung zur Mietwohnung (01.07.2012) ?

Liege ich richtig, dass die 15%-Regel demnach am 01.09.2012 abläuft und sämtliche Investitionen in die Wohnung als Werbungskosten 100% abgesetzt werden können ?

Liege ich richtig, dass Schönheitsreparaturen wie Tapiezieren, Streichen auf die 15% Regel keinen Einfluss haben, d.h. nicht in den Maximalwert von 15% von 150.000€ = 22.500€ eingerechnet werden und somit 100% als Werbungskosten abgesetzt werden können ?

Liege ich richtig, dass ich ab dem 01.07.2012 2% vom Anschaffungswert über 150.000€ abschreiben darf oder muss ich die selbstgenutzten Jahre bis zur Vermietung irgendwie von den Anschaffungskosten abziehen bevor ich die 2% berechne?

Danke vorab.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 05.07.2011
14:42 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 05.07.2011 15:15 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 7910 | Bewertung 5/5

Antwort unseres Experten

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.

Ihre Annahmen sind allesamt korrekt.

Der 3-Jahres-Zeitraum endet am 31.08.2012. Maßgebend ist das Datum der Anschaffung, nicht der Beginn der Vermietung ...



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