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Umsatzsteuer für ärztliche Gutachten

Gefragt am 05.04.2013
23:25 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2763

 

Guten Abend!

Neben meiner Tätigkeit als angestellter Arzt erziele ich über eine kurative Honorartätigkeit an einer Klinik Nebeneinkünfte. Diese habe ich ordnungsgemäß (umsatzsteuerbefreit) mittels EÜR angegeben und versteuert. Die reinen Einnahmen beliefen sich auf etwa 11000 Euro jährlich, abzüglich etwa 2000 Euro ,,Ausgaben".Das Finanzamt hat eine jährliche Steuervorauszahlung von etwa 2000 Euro hierfür festgesetzt.

Nun zum Kern der Frage:

Diese Honorartätigkeit möchte ich deutlich reduzieren, ggf. sogar ganz aufgeben. Statt dessen möchte ich Gutachten erstellen. Einnahmen daraus sind ja umsatzsteuerpflichtig. Die voraussichtlichen Einnahmen belaufen sich auf höchstens 17000 Euro jährlich. Muss ich das Finanzamt nun über diese ,,Änderung" in Kenntnis setzen oder reicht am Jahresende über eine EÜR die Angabe dieser Einnahmen, zumal ja aktuell von mir noch Steuervorauszahlungen zu entrichten sind?

Gibt es bei entsprechenden Rechnungen bei Umsatzsteuerpflicht auch auszuweisende Netto- und Bruttobeträge oder reichen Steuernummer und Betrag?

Vielen Dank und mit freundkichen Grüßen!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 05.04.2013
23:25 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 06.04.2013 00:25 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2763

Antwort unseres Experten

Guten Abend sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Frage möchte ich auf Basis Ihrer Angaben und im Rahmen Ihres Einsatzes folgende Hinweise geben:

1) Die Gutachtertätigkeit ist eine andere selbständige Tätigkeit als die kurative Honorartätigkeit. Daher muss Sie in einer anderen (zweiten) Anlage EÜR erfasst werden (falls beides zeitweise noch parallel läuft).
Da Sie damit höhere Einkünfte erzielen werden als bisher, wird die Steuerbasis ja höher. Daher empfehle ich Ihnen, dem Finanzamt eine Mitteilung hierüber zu machen mit den geplanten Einkünften. Es könnte sein, daß Ihnen später "Steuerverkürzung" vorgeworfen wird, wenn es zu einer hohen Nachzahlung kommt, obwohl Sie das schon vorher wussten/geplant hatten ...



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