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Reverse Charge Verfahren

Gefragt am 03.09.2009
21:50 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 7508

 

Inländischer Unternehmer beauftragt einen ukrainischen bzw. russischen Unternehmer für die Firma zu programmieren. Wie müssen diese Rechnungen aussehen? Dürfen sie in englisch geschrieben werden und muss die Währung in EURO ausgewiesen sein? Muß ein Nachweis vorgelegt werden, dass der ausländische Unternehmer in dem jeweiligen Land beim Finanzamt registriert ist? Muss als Hinweis "Reverse Charge Verfahren" auf die Rechnung.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 03.09.2009
21:50 Uhr
 Irmingard Huber-Stempfel Irmingard Huber-Stempfel Beantwortet am 03.09.2009
22:36 Uhr

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Beantwortet am 03.09.2009 22:36 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 7508

Antwort von Irmingard Huber-Stempfel (Frage zu Umsatzsteuer)

Sehr geehrter Fragesteller,
Nach § 13 b Abs. 1 Nr. 1 UStG ist der Leistungsempfänger (inländischer Unternehmer) der Steuerschuldner für die deutsche Umsatzsteuer. Der ausländische Unternehmer erbringt eine nach § 1 Abs. 1 Nr.1, § 3a Abs. 3 UStG einen in Deutschland steuerpflichtigen Umsatz. Um die Umsatzsbesteuerung sicher zu stellen, wurde das Reverse Charge Verfahren eingeführt, d.h. die Umsatzsteuer wird beim inländischen Leistungsempfänger geholt.
Der ausländische Unternehmer stellt eine Rechnung aus mit dem Hinweis „Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger gem ...



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